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Das Oberlandesgericht Brandenburg hat einen Fall entschieden, bei dem ein Kind nicht bei seiner getrennt lebenden Mutter übernachten möchte (Az.: 9 UF 8/15). Letztlich hat der Wunsch des Kindes höchste Bedeutung.
Kind will nicht zur Mutter
Im vorliegenden Fall ging es um ein getrenntes Paar, aus dessen Beziehung ein Sohn hervorgegangen ist. Kurz nach der Geburt des Kindes im Jahr 2007 haben sich die Eltern getrennt. Der Sohn lebte seit 2012 bei seinem Vater und sah seine Mutter nur sehr selten. Im Jahr 2014 gab es keinen Kontakt mehr zur Mutter, die jedoch im Folgejahr wieder eine Umgangsregelung durchsetzen wollte, bei der das Kind auch bei ihr übernachten sollte. Der mittlerweile achtjährige Sohn hatte zwar generell Interesse, seine Mutter wieder zu treffen, wollte aber keinesfalls bei ihr übernachten.
Gerichte haben sich auch mit solchen Fällen zu befassen, die eher Kopfschütteln auslösen. Nach der längeren Phase, in der die Mutter ihren Sohn nicht sah und dies wohl auch nicht wirklich wollte, beantragte sie bei Gericht einen regelmäßigen Wochenendumgang mit einer Frequenz zwei Wochen. Das Kind jedoch lehnte dies mit dem Hinweis ab, nicht bei der Mutter über Nacht bleiben zu wollen. Das OLG gab dem Kind nun in zweiter Instanz Recht. Der Wille des Kindes sei in jedem Fall anzuhören und zu berücksichtigen. Dies regelt schon der § 159 Fam FG. Demnach sind auch Kinder unter 14 Jahren anzuhören, „…wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.“
Eine Umgangsregelung ohne Übernachtung muss begründet werden. Denn ein Umgangsrecht ohne Übernachtung schließt ja auch den Umgang oder eine Reise in den Ferien aus.
Beschluss des OLG zum Umgangsrecht mit Kindern
Das OLG wies die Beschwerde der Mutter zurück und rechtfertigte die Entscheidung damit, dass das Kind schon längere Zeit sowie bei der Anhörung die Übernachtung abgelehnt habe. Das Kind habe bisher insgesamt nur ein Mal bei der Mutter übernachtet und der Kontakt sei 2014 sogar abgebrochen worden.
Fazit – Kind will nicht zur Mutter
Es ist bei Anhörungen von (kleinen) Kindern für ein Gericht nicht immer leicht, den tatsächlichen Kindeswillen festzustellen, denn nicht selten sind Kinder in dieser Situation überfordert und mitunter beeinflusst. Daher steckt hinter einer Äußerung eines Kindes nicht immer das, was es sagen will. So folgert der Leitsatz eines anderen Urteils: „Hat ein Kind verbal geäußert, dass es keinen Umgang mit dem Kindesvater möchte, gibt es aber Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen, so muss das Familiengericht den wahren Kindeswillen erforschen und ein Sachverständigengutachten einholen.“
Um solchen unsäglichen Streitereien zu entgehen, sollten die betroffenen Eltern einmal überlegen, wem sie mit solchen Entscheidungen – gegen den Willen des Kindes! – schaden und wem sie damit nutzen. Es geht bei Gericht um das Kindeswohl. Und das sollte es den Eltern auch!