Vormundschaft: So beantragen Sie die Vormundschaft richtig
Die Vormundschaft bezeichnet eine besondere Form der Fürsorge für Menschen, die unmündig sind. Es geht insbesondere um die rechtlichen Belange dieser Person und deren Vermögen.
Sie möchten die Vormundschaft beantragen?
Unsere Experten der Anwaltshotline unterstützen Sie bei der Antragstellung und Durchsetzung der Vormundschaft.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
(Zu den Geschäftszeiten Mo-Fr, 8:30 – 17:30 Uhr | Zu 39,90 € pauschal)
Vormundschaft Definition
Der Duden definiert die Vormundschaft als Wahrnehmung der rechtlichen Vertretung eines Minderjährigen – dem die volle Geschäftsfähigkeit fehlt.
Juristisch exakt geht es bei Vormundschaft um die Vertretung von Kindern durch eine Amtsvormundschaft. Sie wird eingerichtet, wenn die Eltern eines Kindes die rechtliche Fürsorge nicht übernehmen konnten. Dies ist beispielsweise bei einer unverheirateten und minderjährigen Mutter der Fall.
Es wird unterschieden zwischen der bestellten Amtsvormundschaft (§ 1791b BGB) und der gesetzlichen Amtsvormundschaft (§1791c BGB).
Bestellte Amtsvormundschaft
Von einer bestellten Amtsvormundschaft spricht man, wenn sich keine geeignete Person als Vormund findet – oder: vorgeschlagen wurde. In diesem Fall tritt das Jugendamt als Vormund ein.
Gesetzliche Amtsvormundschaft
Eine gesetzliche Vormundschaft liegt automatisch dann vor, wenn kein gerichtlicher Entzug des Sorgerechts vorliegt und eine minderjährige Mutter ein uneheliches Kind zur Welt bringt. Das gleich gilt bei einem noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahren.
Bei Minderjährigen entscheidet das Familiengericht über die Vormundschaft.
Übernahme der Vormundschaft
Wenn irgendwie möglich, sollten die Eltern des Kindes in einem Fall der Vormundschaft selbst einen Vorschlag unterbreiten, wer denn die Vormundschaft übernehmen könnte.
Generell können nur Minderjährige unter die Aufsicht eines Vormunds gestellt werden. Bei Erwachsenen spricht man von Betreuung.
Ist ein Kind schon über 14 Jahre alt, so kann es der Bestellung einer bestimmten Person als Vormund widersprechen.
Wie kann man die Vormundschaft beantragen?
Die Vormundschaft wird generell vom zuständigen Familiengericht angeordnet. Sie erfolgt also von Amts wegen, meist dann, wenn anzunehmen ist, dass die Eltern ihrer Pflicht zur elterlichen Sorge nicht nachkommen (können).
Aus diesem Grund gibt es keinen Antrag auf Vormundschaft. Anders ist dies bei erwachsenen Personen, die nicht geschäftsfähig sind. Liegt ein solcher Fall vor, kann man einen Betreuer – nicht: Vormund – beim Betreuungsgericht beantragen.
Gibt es eine Vormundschaft für Erwachsene?
Ist ein Erwachsener nicht voll geschäftsfähig, so ist es hilfreich und notwendig, einen Betreuer zu bestellen.
Dieser übernimmt vergleichbare Aufgaben wie ein Vormund. Gem. § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht – früher: Vormundschaftsgericht – auf seinen eigenen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer in den Fällen, in denen der Volljährige „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann.
In diesen Fällen soll nur so wenig Betreuung wie möglich und so viel wie nötig (also auch eine Teilbetreuung für bestimmte Lebensbereiche) angeordnet werden.
Wer als Betreuer bestellt wird, entscheidet das zuständige Betreuungsgericht. Dabei sollen die Wünsche des Betroffenen berücksichtigt werden. Meist kommen ehrenamtliche Betreuer zum Einsatz, beispielsweise auch Angehörige.
Als Betreuer wird nur eingesetzt, wer für diese Aufgabe geeignet ist und bei dem man davon ausgeht, dass er nicht gegen das Wohl des Betreuten handeln wird.
Unterstützung bei der Vormundschaft
Wenn das Thema Betreuung in Ihrer Familie ansteht – aktiv oder passiv – sollten Sie sich von einem unserer Anwälte an der Anwaltshotline beraten lassen, um keine Fehler zu begehen und zu verhindern, dass ein Amtspfleger bestellt wird.
Wann brauche ich das Vormundschaftsgericht?
Das frühere Vormundschaftsgericht gibt es in dieser Form seit einer Reform im Jahr 2009 nicht mehr. Wenn es um die Betreuung oder Unterbringung von volljährigen Menschen geht, ist das Betreuungsgericht zuständig.
Bei Kindern und Jugendlichen fungiert das Familiengericht – eine Abteilung des Amtsgerichts – als Betreuungsgericht.
Wie kann man gegen eine Vormundschaft vorgehen?
Zunächst müssen Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bezüglich der Person ihres Vormunds befragt werden.
Sollte es Schwierigkeiten und Probleme mit dem Vormund geben, so kann sich das betreute Kind (Mündel) an das Jugendamt oder eine Person des Vertrauens wenden, um Hilfe zu finden.
Auch an das Familiengericht kann man sein Problem mit dem Betreuer/Vormund melden.
Probleme mit dem Vormund
Sobald es ernste Probleme mit einem Vormund gibt, sollten Sie schnellstens handeln. Sprechen Sie am besten mit einem unserer Rechtsanwälte, denn in den meisten Fällen hat der Vormund auch Entscheidungsbefugnis in Vermögensdingen.
Wenn Sie Fragen zur Vormundschaft oder Betreuung haben, empfehlen wir Ihnen die Rücksprache mit unseren Experten der Anwaltshotline.