Welche Promillegrenze gilt im Straßenverkehr – 0,3, 0,5 oder erst 1 Promille? Der Konsum von Alkohol im Straßenverkehr zählt mit zu den häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Nicht selten werden dabei Personen schwer verletzt oder getötet.

Der Gesetzgeber hat daraufhin Promillegrenzen eingeführt, welche mit Bußgeld, Einträgen im Verkehrszentralregister, Führerscheinentzug oder im schlimmsten Fall sogar mit Freiheitsstrafen bestraft werden.

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Promillegrenze Auto

Wie viel Promille sind beim Autofahren erlaubt? Nach § 24 a Absatz 1 StVG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn jemand im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug (nicht: Fahrrad) führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut / Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Einfach gesagt, liegt beim Autofahren die Promillegrenze bei 0,5 Promille. Jedoch ist zu beachten, dass bei auffälliger Fahrweise, beispielsweise Schlangenlinien, dies bereits ab 0,3 Promille als eine Straftat wegen Trunkenheit am Steuer betrachtet wird.

Wer ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr führt, handelt ordnungswidrig und somit rechtswidrig und muss mit den entsprechenden Rechtsfolgen rechnen. Diese sind von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten. Deshalb ist es ratsam einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht beratend an seiner Seite zu haben.

Promillegrenze in der Probezeit

Fahranfänger fallen oft durch ihre Unerfahrenheit und Leichtsinn im Straßenverkehr negativ auf. Alkohol in der Probezeit ist somit gänzlich tabu! Die sogenannte Null Promille Grenze – absolutes Alkoholverbot – gilt seit August 2007 nicht nur für Fahranfänger in der Probezeit, sondern auch für alle Autofahrer unter 21 Jahren.

Fahranfänger, die gegen die Null Promille Grenze verstoßen, müssen mit empfindlichen Geldstrafen, langen Fahrverboten, Führerscheinentzug sowie Teilnahme an Aufbauseminaren (MPU) und Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahren rechnen.

Promillegrenze Fahrrad

Für Fahrräder gelten andere Regelungen im Straßenverkehr als für motorisierte Fahrzeuge. Liegt die Obergrenze bei motorisierten Fahrzeugen (Autos, Motorräder, etc.) bei 0,5 Promille, so dürfen Fahrradfahrer bis zu 1,6 Promille nicht überschreiten.

Der Grund für diese hohe Promillegrenze ist der Sachbestand, dass es sich bei einem Fahrrad zwar um ein Fahrzeug handelt, es jedoch kein Kraftfahrzeug mit hohem Unfallrisiko darstellt.

Wer unterhalb des absoluten Grenzwerts alkoholisiert durch Fahrfehler mit dem Fahrrad auffällt, macht sich ebenfalls strafbar. Auffällig ist dann bereits schon Fahren bei Dunkelheit ohne Licht, Richtungsänderungen, die nicht oder falsch per Handzeichen angezeigt werden oder eine wackelige Fahrweise.

Fahrradfahren mit über 1,6 Promille

Aktiven Fahrradfahrern mit über 1,6 Promille drohen erhebliche Konsequenzen. Dazu zählen: hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg, ein Aufbauseminar (MPU) sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.
Wer sein Fahrzeug nicht mehr sicher im Straßenverkehr führen kann, sollte sich lieber fahren lassen.

Promillegrenze Fußgänger

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die darin vorgeschriebenen Promillegrenzen gelten nicht nur für Auto-, Motorrad und Fahrradfahrer, sondern auch für Fußgänger, offiziell genannt “Fußverkehr”.

Eine offizielle Promille-Obergrenze für Fußgänger existiert in Deutschland nicht. Jedoch können betrunkene Fußgänger, die sich Fehlverhalten im Straßenverkehr, wie beispielsweise Gehen über rote Ampeln, etc. zu Schuld kommen lassen, mit Bußgeldern bis hin zum Führerscheinentzug belangt werden.

Dass es im Falle von betrunkenen Fußgängern jedoch bis zum Entzug des Führerscheins reicht, ist eher die Ausnahme. Hierfür muss eine erhebliche Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegen. Zudem kommt es auf das individuelle Verhalten der beteiligten Personen sowie den Richter, der das endgültige Strafmaß festlegt, an.

Die wichtigsten Promillegrenzen in Deutschland für Sie im Überblick:

0,0: Null-Promille

Seit 1. August 2007 gilt für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen bis 21 Jahre die Null Promille Grenze – absolutes Alkoholverbot. Verkehrsteilnehmer, die gegen die 0,0 Promille Grenze verstoßen, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen.

0,3-Promille

Ab 0,3 Promille, die schon durch den Genuss geringer Mengen Alkohol erreicht werden können, wird von einer sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ ausgegangen. Bei auffälliger Fahrweise, beispielsweise Schlangenlinien, kommt schon ab diesem Alkoholwert eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht.

0,5-Promille

Kontrolliert Sie die Polizei bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr am Steuer, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird beim Erstverstoß mit einer Geldbuße von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten geahndet. Bei Wiederholungstätern steigt das Bußgeld erheblich an, zudem gelten in diesen Fällen mindestens drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

1,6-Promille

Ab 1,6 Promille erfolgt zusätzlich zu den unter „1,1-Promillegrenze“ genannten Sanktionen ein Aufbauseminar, auch bekannt als medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Von Personen, die mit 1,6 Promille am Straßenverkehr teilnehmen, wird angenommen, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ein regelmäßiger Alkoholmissbrauch vorliegt.

Mit welchen Strafen Sie rechnen müssen hängt von der Ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat ab. Daher empfehlen wir Ihnen sich von einem unserer erfahrenen Anwälte an der Anwaltshotline beraten zu lassen.

Promillegrenze im Ausland

In den meisten europäischen Ländern liegt die Promillegrenze bei 0,5, so auch in den beliebten Urlaubsländern wie Italien oder Frankreich. Die Bußgelder unterscheiden sich extrem. In Frankreich beispielsweise muss man mit Bußgeldern ab 135 Euro rechnen, in Italien werden mindestens 530 Euro fällig.

LandGrenze in PromilleStrafe in Euro
Österreich0,5ab 300 €
Italien0,5ab 530 €
Schweiz0,5ca. 550 (Wechselkursabhängig)
Frankreich0,5ab 135
Spanien0,5ab 500
Niederlande0,5ab 325

Übersicht zu den Promillegrenzen

  • Die Promillegrenze beim Autofahren liegt bei 0,5 Promille
  • Bei Fahrauffälligkeiten (Schlangenlinien fahren, etc.) liegt die Grenze schon bei 0,3 Promille
  • Für Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren gilt die 0,0 Promillegrenze
  • Fahrräder werden im Straßenverkehr gesondert betrachtet, hier gilt eine Grenze von 1,6 Promille
  • Auch Fußgänger, für die es keine offizielle Obergrenze gibt, müssen sich an die Straßenverkehrsordnung halten.
  • Im Ausland gelten für jedes Land differenzierte Regelungen – wir empfehlen auf Alkohol im Straßenverkehr zu verzichten!

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft und somit ungültig! Berechnen Sie jetzt Ihr Bußgeld.

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  • u.v.m.

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