Testament: Erben und vererben
Das Testament verschafft Erblassern sowie Erben Gewissheit, wer wieviel Nachlass erhält.
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Testament Begriffslexikon
Erblasser: natürliche Person, die ein Erbe hinterlässt
Testierfähigkeit: Fähigkeit, ohne Geistes- oder Bewusstseinsstörung ein Testament verfassen oder ändern zu können
Gesetzliche Erbfolge: Reihenfolge der Personen, die nach dem Gesetz erben – Ehepartner, Kinder, Eltern,…
Pflichtteil des Erbes: Mindestanteil am Nachlass (in Geldform) für nächste Angehörige, binnen 3 Jahren geltend machen
Was muss beim Testament schreiben berücksichtigt werden?
Ein Testament ist kein Muss
Niemand muss ein Testament schreiben. Gibt es kein Dokument, greift die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte gesetzliche Erbfolge.
Es gibt verschiedene Formen von Testamenten, die verfasst werden können. Doch jeder letzter Wille muss handschriftlich verfasst oder mündlich beim Notar aufgesetzt sowie mit Unterschrift, Ort und Datum versehen werden. Ist das Dokument durchnummeriert, wird die Vollständigkeit gewährt.
Die korrekte Formulierung ist tückisch – unter der Anwaltshotline helfen Ihnen kompetente Rechtsberater diese Fehler zu vermeiden.
Wird der Ausdruck „vermachen“ statt „vererben“ verwendet, ist nicht mehr von einem Testament sondern von einem Vermächtnis (Alternative) die Rede.
Eigenhändiges Testament
Ein eigenhändiges Testament kann ohne Notar handschriftlich verfasst werden und setzt die Volljährigkeit voraus. Die Unterschrift mit vollem Namen ist notwendig, um später die Echtheit des Dokuments und den Verfasser festzustellen.
Der Aufbewahrungsort des eigenhändigen Testaments darf vom Erblasser bestimmt werden. Die Erben müssen wissen, wo sie das Testament finden können. Eine amtliche Verwahrung für 75 € ist möglich und empfehlenswert. In diesem Fall benachrichtigt das Amtsgericht oder das Notariat die Erben über die Erbschaft.
Erblasser können ihren letzten Willen im Zentralen Testamentsregister registrieren und machen so das Testament leichter auffindbar. Es fällt eine Gebühr von 18 € an.
Testament schreiben ohne Notar
Wer sein Testament ohne Anwalt oder Notar verfasst, spart Kosten. Er geht aber auch die Gefahr ein, dass das Testament aufgrund von Formulierungsfehlern seinen Nachlass nicht wie gewünscht verteilt.
Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament können Sie mündlich oder schriftlich erstellen. In beiden Fällen ist es verpflichtend, dass das Testament durch den Notar abgenommen wird. Ein öffentliches Testament kann bereits zwischen 16 und 18 Jahren erstellt werden.
Insbesondere bei einem hohem Nachlass oder einer besonderen familiären Situation ist es ratsam ein öffentliches Testament zu verfassen.
Außerdem werden, da der Anwalt oder Notar Sie berät, Formfehler vermieden.
Gemeinschaftliches Testament: Berliner Testament
Im gemeinschaftlichen Testament geben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ihren letzten gemeinsamen Willen an. Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament.
Das gemeinschaftliche wie das Berliner Testament wird, wenn eigenhändig, nur von einem Partner mit Hand geschrieben. Beide Partner müssen inklusive Datum unterschreiben. Das Testament darf nach Tod des ersten Partners nur geändert werden, wenn beide Partner dazu notariell beurkundet eingewilligt haben.
Die Notarkosten eines gemeinschaftlichen Testaments sind doppelt so hoch wie die Gebühren für eigenhändige oder öffentliche (alleinige) Testamente.
Insbesondere das Berliner Testament spricht dem überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner den gesamten Nachlass zu (Alleinerbe). Nach dem Tod dessen erbt eine dritte Person. Aber auch im Berliner Testament bleibt der Pflichtteil am Erbe für die Kinder bestehen.
Ein Nachteil des Berliner Testaments ist, dass die Kinder erst erben, wenn beide Elternteile verstorben sind. Auch der Freibetrag für die Kinder verfällt, wenn zunächst nur der Partner erbt
Wie sieht der Testamentseröffnung Ablauf aus?
Eine Testamentseröffnung beinhaltet, dass das Nachlassgericht den Testamentsinhalt kennt und diesen bekannt gibt.
Privat verwahrte Testamente werden meist später als amtlich verwahrte Testamente eröffnet.
Ablauf der Testamentseröffnung
- Das Standesamt muss dem Nachlassgericht den Tod des Erblassers mitteilen
- Ein Rechtspfleger kontrolliert den Testamentsumschlag auf Unversehrtheit sowie den Inhalt
- Beteiligte und gesetzliche Erben werden über Erbschaft und Eröffnung informiert
- Beim Eröffnungstermin wird der Inhalt des Testaments verlesen
Die Dauer einer Testamentseröffnung hängt ab vom Umfang des letzten Willens und ob noch weitere Testamente (auch bereits aufgehobene) existieren.
Die Kosten müssen durch die Erben getragen werden und belaufen sich auf ca. 100 €.
Verwahrt ein Nachlassgericht ein Testament länger als 30 Jahre, wird überprüft ob der Erblasser noch lebt. Ist dies unbekannt, wird das Testament eröffnet.
Erbe ausschlagen
Möchte ein Erbe den Nachlass ausschlagen, muss er binnen sechs Wochen nach Testamentseröffnung bei einem Nachlassgericht oder Notar vorstellig werden.
Warum sollte man einen Testamentsvollstrecker ernennen?
Der Testamentsvollstrecker wird durch den Erblasser ernannt. Auch die Vergütung des Vollstreckers bestimmt der Erblasser.
Der Testamentsvollstrecker sorgt für die gerechte Verteilung des Nachlasses bei verschuldeten Erben sowie zerstrittenen Familien und schützt minderjährige und behinderte Erben vor den Erbansprüchen Dritter.
Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Außerdem haftet der Vollstrecker mit seinem Privatvermögen, wenn er den Erben fahrlässig und vorsätzlich schadet.
Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers können Folgendes umfassen:
- Umsetzung des letzten Willen des Erblassers
- gerechte, zügige Verwaltung und Teilung der Erbschaft
- Unterbringung von Haustieren
- Auflösung von Wohnung oder Haus
- Zahlung von Rechnungen und Einziehen von Forderungen
- Erfüllung Vermächtnisse gegenüber Vermächtnisempfänger
- Erstellung des Nachlassverzeichnisses
Die zwei Arten der Testamentsvollstreckung
Im Rahmen der Auseinandersetzungsvollstreckung verteilt der Vollstrecker den Nachlass und Vermächtnisse an die Berechtigten. Weiterhin überprüft er die Einhaltung der Auflagen.
Die Dauertestamentsvollstreckung verpflichtet den Vollstrecker, den Nachlass dauerhaft zu verwalten, wie beispielsweise Unternehmen oder Immobilien. So können Erben nicht über diese geschützten Güter verfügen oder verkaufen um ihre Schulden zu tilgen.
Um Streit zu vermeiden, sollte kein Miterbe als Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Wie kann ein Testament widerrufen oder angefochten werden?
Ein Testament kann jederzeit angepasst oder gänzlich widerrufen werden. Der Widerruf kann nur persönlich vorgenommen werden. Intention einer Anfechtung ist meist, dass die Erben ungerecht im Nachlass berücksichtigt wurden.
Testament ändern oder widerrufen
Das eigenhändige Testament kann mit einem handschriftlichen “ungültig” direkt auf dem Dokument (nicht auf dem Umschlag) oder durch Vernichtung (Zerreißen) dessen widerrufen werden. Der Widerruf muss klar und eindeutig sein. Das neue Testament ersetzt die älteren.
Das öffentliche Testament muss aus der öffentlichen Verwahrung gefordert werden, um es als nicht gültig zu erklären. Der Erblasser muss dazu persönlich vor dem Amtsgericht erscheinen.
Ein gemeinschaftliches Testaments zu widerrufen setzt mehr voraus, da hier die Einwilligung beider Partner von Nöten ist. Nur mit einen triftigen Grund und einer notariellen Beglaubigung wird das Testament widerrufen.
Unsere Anwaltshotline erklärt Ihnen gerne die genauen Bedingungen und gibt Ihnen Handlungsempfehlungen um ein Testament zu widerrufen.
Durch einen Widerruf des Testaments eine Person zu enterben ist kaum möglich. Das Erbe kann lediglich auf ein Minimum dank Pflichtteil beschränkt werden. Der Enterbte muss seinen Anspruch innerhalb von 3 Jahren erheben.
Testament anfechten
Ein Testament kann erst nach der Testamentseröffnung angefochten werden, da dieses erst nach Ableben des Erblassers rechtswirksam ist.
Die Anfechtung muss binnen eines Jahres gegenüber dem Nachlassgericht eingereicht worden sein. Ist die Anfechtung gültig, ist das Testament unwirksam und es gilt die gesetzliche Erbfolge.
Das Testament kann außerdem nur angefochten werden, wenn ein eindeutiger Anfechtungsgrund vorliegt:
- Erklärungsirrtum: Testamentsinhalt sollte nicht in vorliegender Form geschrieben werden (Verschreiben im Dokument)
- Inhaltsirrtum: Erblasser hat sich bezüglich des Inhalts geirrt (Gesetzliche Erbfolge anders als gedacht)
- Motivirrtum: irrtümlich angenommener Umstand hat Erblasser zur Verfassung verleitet (Nicht leibliches Kind)
- Drohung: der Erblasser hat unter Zwang das Testament verfasst
Eindeutige Anfechtungsgründe sind selten
Wenn folgende Gründe vorliegen kann der Nachlass innerhalb eines Erbscheinverfahrens geklärt werden.
- Fälschung des Dokuments durch Dritten
- Testierunfähigkeit des Erblassers während der Testamentsverfassung
Was ist bei einem Behindertentestament zu beachten?
Oft übernimmt der Staat die Kosten für einen Mensch mit Behinderung, da diese zu hoch sind. Erbt der Mensch mit Behinderung, würde das Erbe für die Kosten direkt an den Staat gehen.
Eine Enterbung ist auch keine Lösung, da der Erbe so den Pflichtteil erhält und dieser vom Staat eingezogen werden kann.
Durch das Behindertentestament kann der beeinträchtigte Verwandte als beschränkter Vorerbe eingetragen werden. Dazu muss der Erbe etwas mehr (30%-50%) als den Pflichtteil bekommen.
Der Dauertestamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der Erbe Zuwendungen aus dem Nachlass erhält. Der Erblasser sollte jedoch im Einzelnen vermerken, wofür der Vollstrecker das Geld einsetzen darf.
Im Behindertentestament sollte auch ein Nacherbe festgelegt werden. Dieser erbt nach Ableben des behinderten Erben das restliche Erbe.
Nachteil des Behindertentestaments ist, dass der Erbe über seine Erbschaft nicht verfügen oder diese verwalten kann. Ein schwer geistig behinderter Mensch mag dies nicht so zur Kenntnis nehmen. Ein körperlich Behinderter kann sich aber benachteiligt fühlen.
Welche Alternativen zum Testament gibt es?
Erbvertrag
Im Zuge des Erbvertrags müssen beide Parteien – Erblasser und Erbnehmer – die Vertragsbedingungen bejahen. Gegebenenfalls muss der Erbnehmer eine Gegenleistung für die Erbschaft erbringen.
Der Erblasser muss testierfähig und geschäftsfähig sein. Eine notarielle Beurkundung des Vertrags ist unabdingbar. Die Erbvertrag Kosten sind doppelt so hoch wie bei einem Testament.
Der Erblasser kann den Vertrag nicht allein widerrufen. Die Erbvertrag Bindungswirkung kann durch einen Aufhebungsvertrag oder nicht erbrachte Leistungen gelöst werden.
Durch den Erbvertrag kann der Erblasser
- Altersvorsorge absichern
- Nachfolger für sein Unternehmen ernennen
- unverheirateten Partner erblich begünstigen
Rechte des Erblassers
Der Erblasser kann zu Lebzeiten uneingeschränkt über seine Güter verfügen. So können noch zu vererbende Immobilien verkauft werden oder Unternehmen bankrott gehen.
Erbschein
Ein Erbschein ist notwendig, um nachzuweisen, welchem Erben welcher Anteil der Erbschaft zusteht, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt.
Für Behördengänge wie z.B. Kündigungen oder Kontoauflösungen wird auch der Erbschein benötigt.
Testament und Erbschein können auch miteinander kombiniert werden.
Am zuständigen Nachlassgericht oder Notariat kann man einen Erbschein beantragen.
Der Erbschein kann nur von (volljährigen) Erben gefordert werden. Es gibt keine Frist um den Erbschein zu beantragen.
Durch den Erbscheinsantrag wird die Erbschaft offiziell.
Die Erbschein Kosten richten sich nach dem Vermögen, das vererbt wird. Aufgrund der Mehrwertsteuer sind die Kosten beim Notar höher als beim Nachlassgericht.
Vermächtnis
Das Vermächtnis stellt eine einzelne Zuwendung innerhalb des Testaments dar. Eine Person erbt, ohne dass er Erbe ist, nur einen bestimmten Teil des Nachlasses.
Hier sind klare Formulierungen, wie „ich vermache“ wichtig.
Das Vermächtnis kann mittels des Schreibens vom Nachlassgericht von den Erben eingefordert werden. Nur ein Testamentsvollstrecker jedoch ist verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer zum Vermächtnis zu verhelfen.
Wert des Vermächtnisses
Der Wert des Vermächtnisses wird, wenn gegeben, auf den Pflichtteil angerechnet. Um das zu vermeiden muss der Erblasser ein Vorausvermächtnis erstellen.
Das Vermächtnis unterliegt der Erbschaftssteuer.
Fakten zum Testament im Überblick
- Eigenhändige Testamente müssen handschriftlich verfasst werden
- Stets das neueste Testament gültig
- Anfechtung des Testament nur durch eindeutigen Anfechtungsgrund
- Testament wird je nach Form beliebig oder beim Amtsgericht verwahrt
- Berliner Testament macht den Ehepartner zum Alleinerben
- Widerruf durch Vernichtung oder Anforderung aus der öffentlichen Verwahrung
- Testamentalternativen: Erbvertrag, Erbschein oder Vermächtnis
- Testamentsvollstrecker schützt Erben und sorgt für gerechte Verteilung
- Behindertentestament schützt Erbe Behinderter vor Sozialhilfeträger
- Anwälte und Notare helfen Formfehler zu vermeiden