Erbvertrag: Verbindlich vererben und Gegenleistung erhalten

Der Erblasser kann mittels Erbvertrag nicht nur den Nachlass verwalten, sondern Leistungen für den Erhalt dessen bestimmen. Erblasser und Erbnehmer verpflichten sich zur Erfüllung des Vererbens wie der Gegenleistung.

So können beispielsweise Familienbetriebe nach und nach übergeben oder das Erbe an eine Pflegeleistung gekoppelt werden.

Sie möchten einen Erbvertrag schließen?

Unsere Experten der Anwaltshotline setzen für Sie einen Erbvertrag auf, der die Wünsche von Erbnehmer wie Erblasser trifft.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.


(Zu den Geschäftszeiten Mo-Fr, 8:30 – 17:30 Uhr | Zu 39,90 € pauschal)

Was beinhaltet ein Erbvertrag?

Der Erblasser verpflichtet sich im Falle seines Todes verbindlich Vermögen zu überlassen, erhält im Gegenzug Leistung (z.B. Pflegeleistung) verpflichtend durch den Erbnehmer.

Der Erbvertrag ist ein Vertrag – es handelt sich also nicht wie bei einem Testament um eine einseitige Verfügung. Beide Parteien müssen den Bedingungen zustimmen.

Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Die Parteien müssen persönlich einen Notar aufsuchen, ihre Testier- und Geschäftsfähigkeit prüfen lassen und den Vertrag beglaubigen lassen.

Voraussetzungen Erbvertrag

  • Persönlich: Erblasser darf nicht vertreten werden; muss persönlich Vertrag schließen
  • Testierfähig: Parteien müssen volljährig und im vollen Besitz geistiger Kräfte sein
  • Geschäftsfähig: Rechtsgültige Willenserklärung abgeben können
  • Notarielle Beurkundung: Vertrag muss durch Notar abgenickt werden

Einseitiger Erbvertrag: Nur eine Person verfügt über ihr Erbe.
Zweiseitiger Erbvertrag: Paar macht sich gegenseitig zu Alleinerben.

Erbvertrag oder Testament?

Erbvertrag

  • Beide Parteien müssen Bedingungen zustimmen
  • Bindend, kann nicht ohne Weiteres gelöst oder geändert werden
  • Auch unverheiratete Paare können einen Vertrag schließen
  • Erbe in starker rechtlicher Position
  • Notarielle Beurkundung Pflicht
  • Für Paare billiger als gemeinschaftliches Testament
  • Erblasser vererbt, Erbnehmer erfüllt im Gegenzug Leistungen

Testament

  • Erblasser verfügt, wer was bekommt
  • Änderungen / Widerruf Entscheidungen jederzeit möglich
  • Nur verheiratete Paare können sich im Testament berücksichtigen
  • Vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten
  • Keine notarielle Beurkundung nötig
  • Gewöhnlich halb so teuer wie Erbvertrag
  • Lediglich zur Verwaltung von Nachlass gedacht

Wie lässt sich der Pflichtteil umgehen?

Zwar können Erben auch im Erbvertrag außen vor gelassen oder enterbt werden. Trotzdem kann der Pflichtteil auch durch den Erbvertrag nicht umgangen werden. Bei Inanspruchnahme erhalten die verwandte Erben ihren Mindestanteil in Geldform.

Nur bei Vergehen (gegenüber dem Erblasser), wie einem Mordversuch, Entzugsaufenthalt, etc. müssen Erbnehmer auf diesen Pflichtteil verzichten.

Schenkung kann Erben nicht benachteiligen

Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten ein Gut an einen Dritten, das eigentlich an den Erbnehmer gehen sollte, kann dieser nicht benachteiligt werden. Der Erbnehmer kann nach Ableben des Erblassers die Schenkung einfordern.
Die Anspruchsfrist beträgt 3 Jahre.

Wie hoch sind die Erbvertrag Kosten?

Die Notarkosten für einen Erbvertrag hängen vom Wert des Nachlasses ab. Einen Erbvertrag beurkunden zu lassen, kostet bei Nachlasswerten von 500 € bis 5.000.000 € laut GNotKG zwischen 30 € und 1.870 €.

Im Falle von notariellen gemeinschaftlichen Testamenten ist der Erbvertrag günstiger, da dieser nicht durch das Nachlassgericht amtlich verwahrt werden muss.

Wer einen Erbvertrag aufsetzt, spart die Kosten für einen späteren Erbschein oder Streitigkeiten bei nicht beglaubigten Nachlassverfügungen.

Worauf nimmt die Bindungswirkung des Vertrags Einfluss?

Die Bindungswirkung des Erbvertrags wirkt ab Abschluss des Erbvertrages. Die Vertragspartner binden sich, da der Erbvertrag nicht kurzerhand und einseitig widerrufen, geändert oder angefochten werden kann.

Wenn der Inhalt früherer Testamente dem Inhalt des geschlossen Erbvertrags widersprechen, werden diese ungültig.
Dies gilt auch für Testamente, die nach dem Erbvertrag aufgesetzt werden
Ausnahme Ehegattentestament: Erbvertrag wird automatisch unwirksam.

Dennoch kann zu Lebzeiten der Erblasser uneingeschränkt über seine Güter verfügen.
Immobilien kann er verkaufen oder seine Betriebe insolvent werden.

Erbvertrag ändern

Änderungen am Erbvertrag sind nur gestattet, wenn beide Parteien einverstanden sind. Auch die Änderungen müssen notariell beurkundet werden. Hierbei wird der Wert der Veränderung ermittelt und entsprechend die Notarkosten in Rechnung gestellt.
Ist ein Vertragspartner verstorben, kann ohne Änderungsvermerk im Vertrag nicht geändert werden.

Erbvertrag anfechten

Der Erblasser kann den Erbvertrag wegen Drohung, Irrtum oder Täuschung anfechten. Der Erblasser kann nur persönlich den Vertrag anfechten.
Die Anfechtung muss notariell beurkundet werden.
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr.

Erbvertrag auflösen

Um den Erbvertrag zu lösen gibt es folgende Wege / Situationen, die einen Rücktritt ermöglichen:

  • Aufhebungsvertrag: Beide Vertragspartner müssen einwilligen. Auch der Aufhebungsvertrag muss bei Anwesenheit beider Parteien notariell beglaubigt werden.
  • Vereinbarte Leistungen nicht erbracht: Wenn der Erbnehmer beispielsweise Pflegeleistungen nicht abgeleistet hat, kann der Erblasser vom Vertrag zurücktreten.
  • Vergehen: Hat ein Vertragspartner ein Vergehen (Mordversuch, Gefängnisaufenthalt) begangen, ist der Rücktritt auch möglich.
  • Rücktrittsklausel: Ist im Vertrag vermerkt, dass ein Rücktritt vom Vertrag möglich ist, kann der Erblasser ebenfalls vom Vertrag zurücktreten.