Erbe ausschlagen: Macht es Sinn auf die Erbschaft zu verzichten?

Gerade bei Überschuldung der Erbschaft ist es empfehlenswert, das Erbe abzulehnen.

Sie überlegen das Erbe auszuschlagen?

Unsere Experten der Anwaltshotline prüfen für Sie, ob sich eine Erbausschlagung lohnt.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.


(Zu den Geschäftszeiten Mo-Fr, 8:30 – 17:30 Uhr | Zu 39,90 € pauschal)

Was ist eine Erbausschlagung?

Der Erbnehmer erbt ohne dass er sich dazu einverstanden erklären kann oder muss. Nach Ableben des Erblassers kann er die Erbschaft ablehnen. Indem der Erbnehmer das Erbe ausschlägt, verzichtet er auf die Erbschaft, entgeht aber auch den damit verbundenen Pflichten und Rechten.

Der ausschlagende Erbe verzichtet auf den Nachlass und alle Nachlassgegenstände (auch Hausrat, Fotografien, etc. ). Schlägt er die Erbschaft aus, hat er auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil.

Die Frist um ein Erbe auszuschlagen beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme des Todes des Erblassers – entweder über Benachrichtigung über das Nachlassgericht oder ohne Benachrichtigung bei gesetzlicher Erbfolge.

Hat der Erbnehmer diese Frist versäumt, gibt es keinen Weg mehr zurück. Die Frist kann nicht verlängert werden. Das Erbe gilt nun als angenommen.

Erbe ausschlagen - wer erbt dann?

Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, erhält die Person das Erbe, die geerbt hätte, wenn der ausschlagende Erbe nicht gelebt hätte. Dieser kann ebenfalls das Erbe ausschlagen.
Lehnen alle testamentarischen oder gesetzlichen Erben das Erbe ab, erbt der Staat.

Wie und wo schlage ich das Erbe aus?

  1. Erklärung aufsetzen und notariell beglaubigen lassen
  2. Erbausschlagung beim Amtsgericht abgeben
  3. Amtsgericht leitet Erklärung an Nachlassgericht weiter

Derjenige, der sein Erbe ausschlagen möchte, muss diesen Willen schriftlich beim Amtsgericht erklären.

Das Amtsgericht bzw. das Nachlassgericht benötigt für die Erbausschlagung als Unterlagen lediglich eure beglaubigte Erklärung.

Der Erbnehmer kann die Erklärung beim Amtsgericht zu Protokoll geben und beurkunden lassen. Auch kann er diese in beglaubigter Form abgeben oder beim Notar aufgeben. Dieser leitet das beglaubigte Dokument an das Nachlassgericht weiter.
Einen Vordruck um das Erbe auszuschlagen findet ihr im nächsten Abschnitt.

Es ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Ort der Erblasser gewohnt oder dessen Ort, in welchem der ausschlagende Erbe seinen letzten Wohnsitz hatte.

Das Amtsgericht muss die Erklärung zur Erbausschlagung an das zuständige Nachlassgericht weiterleiten.

Sorgeberechtigte können für ihre minderjährigen Kinder das Erbe ausschlagen. Ein Vormund dagegen benötigt das Einverständnis des Familiengerichts.

Vordruck um das Erbe auszuschlagen

Im Folgenden finden Sie ein Musterformular, dass offiziell beglaubigt beim Nachlass eingereicht werden kann. Lediglich die persönlichen Daten müssen noch angepasst werden. Es ist empfehlenswert den Grund für die Ausschlagung des Erbes anzugeben.

Die Erklärung wurde für den Fall, dass der ausschlagende Erbe, selbst Kinder hat, formuliert. Ist dies nicht der Fall, muss der betreffende Absatz lediglich entnommen werden.

Eigener Vorname Nachname
Straße Hausnummer
PLZ Stadt

Amtsgericht Name Amtsgericht
Straße Hausnummer
PLZ Stadt

Ort, Datum

Ausschlagung des Erbes von Erblasser Vorname Nachname

Am Sterbedatum ist laut Sterbeurkunde des Standesamts Standesamt Stadt mein/e Verwandschaftsgrad, Angehöriger Vorname Nachname, geboren am Geburtsdatum, verstorben.

Sein/ ihr letzter gewöhnlicher Wohnort war folgender:
Straße Hausnummer
PLZ Stadt

Von der Erbschaft habe ich am Datum Nachricht erfahren. Ich bin alleiniger Erbe des/der Verstorbenen.

Ich, Vorname Nachname, geboren am Geburtsdatum und wohnhaft in Wohnort, schlage mit dieser Erklärung mein Erbe aus.

Der Nachlass ist überschuldet.

Durch dieses Ausschlagen würde mein minderjähriges Kind Vorname, Nachname, geboren am Geburtsdatum, als Erbe an meine Stelle rücken.
Wir, Elternteil 1 Vorname, Nachname und Elternteil 2 Vorname, Nachname schlagen für unser Kind die Erbschaft von Erblasser Vorname, Name aus.

________________________________
Unterschrift Ausschlagender Erbe

________________________________
Unterschrift Elterteil 2

[Beglaubigungsvermerk]

Warum sollte ich das Erbe ausschlagen?</2>
Aus folgenden wirtschaftlichen Gründe kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen:

Überschuldeter Nachlass

Der häufigste Grund aufgrund dessen ein Erbe ausgeschlagen wird, sind Schulden. Im Erbfall erhalten Sie als Erbe nicht durch das Vermögen, sondern übernehmen auch die Schulden des Erblassers.

Zu den Verbindlichkeiten zählen alle Schulden, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens hat: Nicht gezahlten Unterhalt, Kredite, überzogene Konten…

Sie selbst müssen binnen der sechs Wochen Frist prüfen, ob die Erbschaft überschuldet ist. Das Nachlassgericht übernimmt diese Aufgabe nicht.

Vorsicht: Keinen Erbschein beantragen!

Wenn Sie sich über die finanziellen Verhältnisse des Erblassers erkundigen, können Sie aufgefordert werden einen Erbschein vorzulegen. Beantragen Sie keinen Erbschein – andernfalls haben Sie mit diesem das Erbe angenommen! Es sollte ausreichen, die Sterbeurkunde und eine Urkunde zur Abstammung vorzulegen.

Der Erbe haftet nicht nur mit dem Vermögen aus der Erbschaft, sondern auch mit seinem Privatvermögen. In so einem Fall ist es ratsam, das Erbe auszuschlagen.

Alternative zur Erbausschlagung

Konnte binnen der Frist von sechs Wochen nicht aufgedeckt werden, ob die Schulden das Vermögen übersteigen, sollte eine Nachlassverwaltung gewählt werden. Mit dieser haften Sie nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen, sondern nur noch mit dem Erbe.

Teure Erbschaftssteuer

Bei jedem Nachlass fallen Erbschaftssteuern an. Die Ausschlagung der Erbschaft kann dem Erben einen Berg von Steuern ersparen. Es bietet sich eine Ausschlagung an, wenn so für Nachlasswerte Unkosten entstehen. Oft ist dies bei Erbschaften größeren Umfangs wie mit Immobilien oder Geschäftsvermögen der Fall.

Schwarzgeld im Erbe

Enthält das Erbe einen großen Anteil Schwarzgeld, ist es ratsam, die Erbschaft abzulehnen. Der Erbe muss zum einen für die Steuerschulden des Erblassers aufkommen. Zum anderen muss er sich selbst anzeigen und riskiert so eine Strafe aufgrund Steuerhinterziehung.

Welche Kosten kommen auf den Erben zu, wenn er das Erbe ausschlägt?

Leider entgeht der Erbe nicht allen Kosten, wenn er das Erbe ausschlägt.
Bei der Erklärung vor dem Nachlassgericht fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Je höher der Nachlasswert ist, desto höher fallen die Gebühren aus.

Ist der Nachlass überschuldet, fällt lediglich eine Mindestgebühr von 30 € an.
Lassen Sie Ihre Erklärung von einem Notar beglaubigen, fallen hier Kosten zwischen 30 € – 70 € an.

Welche Beerdigungskosten fallen an?

Grundsätzlich müssen die Erben für die Kosten der Beerdigung aufkommen. Schlagen alle Erben allerdings die Erbschaft aus, müssen sie meist nicht für die Kosten der Bestattung aufkommen.

In diesem Fall kommt die Gemeinde für die Kosten auf – das aber auch nur wenn die Kosten das Vermögen des Erblassers nicht übersteigen. Außerdem können Sie die Kosten von den potenziellen Erbberechtigten oder Unterhaltsverpflichtenden zurückfordern.

Darf die Wohnung geräumt werden, wenn das Erbe abgelehnt wird?

In dem Moment, in welchem der Erbe die Erbschaft ausschlägt, wird er behandelt, als wäre er nie Erbe gewesen. Der Erbe hat hinsichtlich der Erbschaft keine Rechte mehr.

Der Erbe darf weder die Mietwohnung betreten, die Wohnung räumen noch Nachlassgegenstände entfernen. Das gilt selbst für lieb gewonnen Familienstücke oder Fotografien.
Selbst wertlose und kaputte Gegenstände dürfen nicht entsorgt werden.

Die Räumung der Immobilie (Mietwohnung oder Haus) muss bei Ausschlagung aller Erben durch den Staat geschehen.

Geht der Erbe dennoch eigenmächtig mit dem Nachlass des Erblassers nach dessen Tod um, kann dies zu

  • Schadensersatz
  • Strafanzeigen (Unterschlagung und Hausfriedensbruchs bei Mietwohnung)

führen.