Gesetzliche Erbfolge: Erbfolge ohne Testament
Wenn kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt wurde, erben der gesetzlichen Erbfolge nach der Ehepartner und Verwandte.
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Was ist eine gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn keine letzter Wille (Testament oder Erbvertrag) aufgesetzt wurde.
Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) bestimmt durch die gesetzliche Erbfolge, wer wie viel erbt. Wer wie viel erbt, wird im Erbschein ersichtlich.
Die gesetzliche Erbfolge wird rechtskräftig, wenn…
- weder Testament noch Erbvertrag aufgesetzt wurde
- das Testament unwirksam ist
- Erblasser die gesetzliche Erbfolge im Testament oder Erbvertrag bestimmt hat
- der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat
Neben dem Ehegatten können nicht nur die Kinder, sondern auch entfernte Verwandte erben.
Die gesetzliche Erbfolge kann nur umgangen werden, indem der Erblasser einen letzten Willen aufsetzt.
Verjährung gesetzliche Erbfolge
Ansprüche auf das Erbe verjähren drei Jahren nach dem Ableben des Erblassers
oder ab Kenntnis der Erbfolge. Die Frist beginnt ab dem 1. Januar des Folgejahres.
Wer wird in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt?
Zunächst sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers gemeinsam erbberechtigt.
Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder werden Verwandte beerbt. Existiert kein Ehepartner und können auch keine Verwandten ausfindig gemacht werden, erbt der Staat.
Erben im Überblick
Gesetzliche Erben sind:
- Ehegatte des Erblassers
- Abkömmlinge und Verwandte des Erblassers
- Staat
Ehepartner wie eingetragene Lebenspartnerschaften profitieren von der gesetzlichen Erbfolge. Sie erben mit den Kindern des Erblassers an erster Stelle.
Ehepartner sind nicht mehr erbberechtigt, sobald ein Scheidungsantrag vorliegt oder die Partner geschieden sind. Sind die Ehepartner zum Todeszeitpunkt lediglich getrennt gewesen, ist der Ehepartner nach wie vor erbberechtigt.
Staat: Keine Verwandten und kein Testament
Existiert kein Testament und konnten durch das Nachlassgericht keine Verwandten gefunden werden, erbt der gesetzlichen Erbfolge nach der Staat. Der Staat darf das Erbe nicht ablehnen.
Es erbt das Bundesland, in dem der Erblasser, als er gestorben ist, gewohnt hat.
Auch erbt der Staat, wenn alle Erben die Erbschaft aufgrund von Schulden diese ausgeschlagen haben.
Kinder des Erblassers wie auch Verwandte erben den folgenden Ordnungen nach.
Von der Erbschaft ausgeschlossen sind:
- Verschwägerte: Schwiegermutter, Stiefvater, angeheiratete Verwandte
- Nicht eingetragene Partnerschaften (unverheiratete Paare): Erhalten nur eine Schonfrist von 30 Tagen, um aus der Wohnung / Haus auszuziehen
- Geschiedene Ehepartner: auch, wenn nur der Scheidungsantrag vorliegt
- Stief- oder Pflegekinder
Ordnungen: Der Reihe nach erben
Die Abkömmlinge und Verwandten des Erblassers haben nach einer bestimmten Reihenfolge (Ordnung) Anspruch auf die Erbschaft. Es gibt fünf Ordnungen, die sich durch den Verschwandschaftsgrad unterscheiden.
Die Ordnungen werden in folgendem Schaubild ersichtlich:
- Ordnung: Kinder des Erblassers oder deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel)
- Ordnung: Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge (Geschwister)
- Ordnung: Großeltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge
- Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge
- Ordnung: Ururgroßeltern oder deren Abkömmlinge
Erst wenn keine Erben oder deren Abkömmlinge der ersten Ordnung mehr leben, erben die Erbnehmer der zweiten Ordnung oder deren Abkömmlinge. Erben einer Ordnung schließen ihre Abkömmlinge und Erben unterer Ordnungen von der Erbfolge aus.
Ist ein Abkömmling einer Ordnung verstorben, erben dessen Kinder an seiner Stelle.
So zieht sich die Erbfolge bis zur 5. Ordnung.
Erben 1. Ordnung
Zur ersten Ordnung zählen alle Abkömmlinge des Erblassers: Kinder, Enkelkinder und Ur-Enkelkinder. Nichteheliche und adoptierte Kinder werden genau wie diese am Nachlass beteiligt.
Stiefkinder und Pflegekinder sind keine gesetzliche Erben.
Sonderfall Adoptivkinder: Minderjährige adoptierte Kinder haben kein Anspruch auf den Nachlass ihrer leiblichen Eltern. Volljährige adoptierte Kinder haben Anspruch auf das Erbe der leiblichen sowie der Adoptiveltern.
Erben 2. Ordnung
Existieren keine Abkömmlinge der ersten Ordnung, erben Verwandte der zweiten Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Geschwister, (Groß-)Neffen, (Groß-)Nichten).
Die Geschwister des Erblassers erben nur dann, wenn ein oder beide Elternteile verstorben sind.
Erben 3. Ordnung
Zu den Erben der 3. Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vetter, Cousinen).
Erben 4. Ordnung
Laut der 4. Ordnung erben Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel, Großtanten, Großcousins).
Erben 5. Ordnung
Zu den Erben der fünften Ordnung zählen Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge. Tatsächlich erhalten diese aber selten einen Anteil.
Anteil an der Erbschaft mit Beispielen
Der Ehepartner sowie die Abkömmlinge und Verwandten des Erblassers erben anteilig. Wie viel geerbt wird, hängt von den Miterben ab.
Anteil des Ehepartners am Erbe
Der Ehepartner hat in der gesetzlichen Erbfolge eine Sonderstellung. Ihm steht laut gesetzlicher Erbfolge immer ein Teil der Erbschaft zu.
Wie viel der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner vom Nachlass erhält, hängt vom Güterstand und den weiteren Erben ab. Wenn nicht anders in einem Ehevertrag vereinbart, gilt in einer Ehe als Güterstand die Zugewinngemeinschaft.
Zusätzlich darf der Ehegatte Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke behalten (Voraus).
Ehepartner als Alleinerbe
Der Ehepartner ist Alleinerbe, wenn weder Verwandte der ersten Ordnung noch der zweiten Ordnung noch Großeltern existieren.
Demnach erben neben ihm Abkömmlinge von Großeltern sowie Erben vierter Ordnung nicht.
Eheliche Güterstände: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft
Der Güterstand entscheidet, wie viel der verbleibende Ehepartner erhält.
0 Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | > als 2 Kinder | |
Zugewinngemeinschaft | ½ + ¼ = ¾ | ¼ + ¼ = ½ | ¼ + ¼ = ½ | ¼ + ¼ = ½ |
Gütertrennung | ½ | ½ | ⅓ | ¼ |
Gütergemeinschaft | ½ | ¼ | ¼ | ¼ |
Zugewinngemeinschaft
Eine Zugewinngemeinschaft ist der Regelfall einer Ehe. Das Vermögen der Partner bleibt getrennt.
Im Erbfall werden dem Ehepartner zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbanteil stets ¼ des Erbes zugesprochen. Dieser Teil soll den Zugewinn den die Ehepartner in das Vermögen einbringen, ausgleichen.
So erbt der Ehepartner erbt in der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Der Rest wird gleichmäßig auf die übrigen Erben aufgeteilt.
Zugewinnausgleich beantragen
Wenn der Zugewinn sehr hoch ist und dieser nicht durch den zusätzlichen Anteil von ¼ ausgeglichen werden kann, ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen.
Wird das Erbe abgelehnt, muss der konkrete Zugewinn ermittelt werden. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen.
Der Zugewinnausgleich muss beantragt werden.
Unsere Anwaltshotline berät Sie gerne, ob sich eine Ausschlagung des Erbes und ein Antrag auf Zugewinnausgleich für Sie lohnt.
Gütertrennung
Hatten sich die Ehepartner für eine Gütertrennung entschlossen, erben Ehegatte und Erben erster Ordnung zu je gleichen Teilen. Werden mehr als zwei Kinder hinterlassen erbt der Partner 1/4 des Nachlasses.
Die Gütertrennung stellt sicher, dass der hinterbliebene Ehegatte nicht weniger erbt als die Kinder.
Ist die Ehe kinderlos, erbt der Ehegatte ½, den Rest teilen sich die Erben zweiter oder dritter Ordnung.
Gütergemeinschaft
Wurde durch einen Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart, gehört dem Ehepartner ab Abschluss die Hälfte des gemeinsamen Vermögens (Gesamtgut).
Im Erbfall erhält der hinterbliebene Ehepartner von der Vermögenshälfte des verstorbenen Partners ¼. Insgesamt stehen im demnach ⅛ + 4/8 des Nachlasses zu.
Kinder oder andere Erben der ersten Ordnung erhalten den Rest des Vermögens.
Teilt der Ehepartner sich das Erbe mit Verwandten zweiter Ordnung oder Großeltern steht ihm ½ des Vermögens zu.
Voraus für Ehegatten
Der Ehepartner hat neben dem Erbanteil noch Anspruch auf einen Voraus:
- Haushaltsgegenstände (Möbel)
- Hochzeitsgeschenke
Grundsätzlich steht dem Ehegatten dieser Voraus alleine zu. Mit Erben der 1. Ordnung muss er sich diesen teilen, wenn die enthaltenen Gegenstände nicht unbedingt für den Haushalt benötigt werden.
Der Voraus wird unabhängig vom Güterstand erteilt.
Anteile der Verwandtschaft in Beispielen
Wie viel Abkömmlinge oder Verwandte erben, hängt von ihren Miterben ab. Die folgenden Beispiele zeigen welche Fälle auftreten können:
Beispiele
Beispiel: Single mit Kindern
Der Erblasser ist nicht verheiratet und hinterlässt zwei Kinder.
→ Gesetzliche Erbfolge: Die Kinder erben das Vermögen zu jeweils ½.
Beispiel: Ehepartner ohne Kinder in Zugewinngemeinschaft
Der kinderlose Erblasser hinterlässt einen Ehepartner. Die Ehegatten haben in einer Zugewinngemeinschaft gelebt.
→ Gesetzliche Erbfolge: Der Ehepartner erbt ¾, die Eltern des Erblassers erhalten jeweils ⅛ des Nachlasses.
Beispiel: Unverheiratet, kinderlos ohne Geschwister
Der Ehepartner hinterlässt weder Ehegatte noch Kinder. Er ist als Einzelkind aufgewachsen
→ Gesetzliche Erbfolge: Die noch lebenden Eltern erben jeweils ½ des Erbes.
Beispiel: Unverheiratet, kinderlos mit Geschwistern
Der unverheiratete und kinderlose Erblasser hat einen Bruder und eine verstorbene Schwester. Die Eltern sind verstorben. Der Bruder hat zwei Töchter. Die Schwester hinterlässt Ehemann und zwei Söhne (Neffen).
→ Gesetzliche Erbfolge: Der Bruder erbt ½ und schließt damit seine Töchter vom Erbe aus. An Stelle der Schwester erben beide Neffen zu je ¼.
Durch Erbausschlagung Erbfolge lenken
Möchten die Kinder dem überlebenden Ehepartner das gesamte Erbe zusprechen, ist es nicht unbedingt hilfreich, wenn diese das Erbe ausschlagen.
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben in diesem Fall noch die Erben erster und zweiter Ordnung mit.
Der Ehepartner bekommt nur das gesamte Erbe, wenn alle Erben der ersten und zweiten Ordnung verzichten.
Die Erben müssen binnen sechs Wochen das Erbe ausschlagen.
Nachteile der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge birgt einige Nachteile für die Erben, die sich durch die Aufsetzung eines Testaments vermeiden lassen:
- Streitpotenzial: Erbe wird ungerecht aufgeteilt, auch Verwandte, die keinen Bezug zum Erblasser haben, können erben
- Erbschaftsteuer: Durch vorherige Schenkungen hätte den Erben die Steuerlast abgenommen oder zumindest erleichtert werden können
- Fürsorge: minderjährige oder behinderte Familienmitglieder können nicht besonders unterstützt oder berücksichtigt werden
- Entstehung Erbengemeinschaft
– Miterben können vom Ehegatten die Auszahlung ihres Anteils verlangen
– Gefahr der Verwahrlosung: Muss die Nachlassimmobilie renoviert werden, müssen die Erben dies gemeinsam beschließen und gemeinsam die Kosten tragen
– Existenz des Unternehmens ist bedroht – Entscheidungen können nicht oder nur stark verzögert getroffen werden.