Vorerbe: Rechte und Pflichten bei Vor- und Nacherbschaft

Die Möglichkeit, einen Nachlass in der zeitlichen Nutzung aufzuteilen, führt zu den Begriffen Vorerbe und Nacherbe.

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Vorerbschaft und Nacherbschaft im Überblick

Vorerbschaft und Nacherbschaft sind Möglichkeiten im deutschen Erbrecht, die es einem Erblasser ermöglichen, seinen Nachlass – oder: das künftige Erbe – zeitlich in zwei Etappen aufzuteilen. Der Vorerbe darf den Nachlass für eine gewisse Zeit nutzen, bevor er an den Nacherben fällt, vgl. § 2100 BGB.

Diese Option wird meist dann genutzt, wenn ein Nachlass möglichst ungeteilt in der Familie verbleiben soll. Somit könnte man den Vorerben als einen Erben auf Zeit beschreiben. Beide Erben – Vorerbe und Nacherbe – sind Rechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers.

Es entsteht jedoch keine Erbengemeinschaft, denn sie erben nicht gleichzeitig, sondern nacheinander. Der Nacherbe hat also ein so genanntes Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft.

Stirbt der Vorerbe, so entstehen daraus zwei getrennte Erbfälle:

  1. Der „normale“ Erbfall durch den Tod der Person
  2. und der Erbfall auf Basis des Testaments, wonach das Sondervermögen aus der Vorerbschaft dann auf den Nacherben übergeht

Vorerbschaft und Nacherbschaft werden oft von Eheleuten verwendet. Dabei setzen sie sich gegenseitig als Vorerben ein und bestimmen ihre Kinder als Nacherben.

Eine solche testamentarische Regelung hilft dabei, das gemeinsame Vermögen in der eigenen Familie zu halten.

Der länger lebende Ehegatte kann daher das geerbte Vermögen auch in einer eventuellen Folge-Ehe nicht dem neuen Ehegatten vererben.

Alternativen zu Vor- und Nacherbschaft

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Wann tritt die Nacherbschaft ein?

Meist tritt die Nacherbfolge ein, wenn der Vorerbe selbst verstirbt. Das ist jedoch nicht unbedingt immer der Fall. Der Erblasser kann auch eine Voraussetzung oder einen Zeitpunkt für den Übergang des Vorerbes auf den Nacherben im Testament bestimmen.

Solche Einschränkungen könnten etwas erfolgreiche Bestehen einer bestimmten Prüfung oder auch einfach die Volljährigkeit eines Kindes sein.

Wenn die Nacherbfolge eintritt, ist der Vorerbe kein Erbe mehr (§ 2139 BGB).

Der Erblasser kann in seinem Testament sogar für den Fall vorsorgen, in dem der Nacherbe möglicherweise selbst schon verstorben ist, bevor ihm das Erbe zufällt. Dazu setzt er eine weitere Person als Nacherben ein.

Welche Rechte und Pflichten hat ein Vorerbe?

Der Vorerbe ist in seinen Verfügungsmöglichkeiten über das Erbe beschränkt. Hier steht das Interesse des Nacherben an einem ungeschmälerten Erbe im Vordergrund.

Der Vorerbe kann aber durchaus über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen (§ 2112 BGB) – sie also beispielsweise verkaufen oder belasten – soweit die Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 seinem Handeln nicht entgegenstehen.

So darf der Vorerbe gem. § 2113 BGB kein Grundstück aus dem Nachlass ohne die Zustimmung des Nacherben veräußern oder verschenken. Dies gilt auch für Verfügungen über einen Erbschaftsgegenstand, die „unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens“ erfolgen.

Missachtet der Vorerbe die Verfügungsbeschränkungen, so sind die entsprechenden Rechtsgeschäfte unwirksam.

Da der Nacherbe einen hohen Schutz genießt, gilt für ihn die so genannte Mittelsurrogation. Einfach gesagt: Das, was der Vorerbe mit Mitteln aus dem Nachlass erworben hat, gehört zur Erbschaft.

Beispiel

Wird ein Gegenstand aus der Erbschaft zerstört und dessen Wert durch eine Versicherung ersetzt, so gehört diese Summe nun zum Erbe.

Wenn der Vorerbe auch einen Anspruch auf den Pflichtteil hätte, kann er die Vorerbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil beanspruchen.

Welche Rechte hat der Nacherbe?

Wenn der Nacherbfall eintritt, muss der Vorerbe oder dessen Erben die Erbschaft an den Nacherben herausgeben.

Allerdings stehen die Erträge aus dem Nachlass (z.B. Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden) bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Vorerben zu. Ab dem Zeitpunkt des Nacherbfalles hat der Nacherbe Anspruch darauf.

Ganz wichtig in diesem Zusammenhang: Der Pflichtteilsanspruch

Nur wer durch Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen ist oder das Erbe ausgeschlagen hat, kann einen Pflichtteilsanspruch anmelden.

Auch der Nacherbe ist nach der gesetzlichen Regelung Erbe, so dass ein Pflichtteil bei ihm ausscheidet. Schlägt er jedoch die Erbschaft aus, kann er den Pflichtteil verlangen, dies regelt § 2306 BGB.

Wirkung von Vorerbschaft/Nacherbschaft auf die Erbschaftsteuer

Ein nicht unbedeutender Nachteil der Aufteilung eines Nachlasses in Vorerbschaft und Nacherbschaft kann sich ggf. durch die Doppelbelastung aus dem Erbschaftssteuerrecht ergeben.

Nach dem Erbschaftsteuergesetz handelt es sich bei Vor- und Nacherbschaft um zwei Erbfälle. Das heißt, der Vorerbe musste je nach Freibetrag das Erbe versteuern und der Nacherbe ebenfalls, denn das Nacherbe wird steuerlich betrachtet, als hätte der Nacherbe vom Vorerben geerbt und nicht vom ursprünglichen Erblasser.

Dies kann jedoch auch ein Vorteil sein, wenn beispielsweise der Nacherbe zum Erblasser ein steuerlich günstigeres Verhältnis hatte. Dazu muss er einen Antrag gem. § 6 Abs. 2 ErbStG stellen.

Wie weit in die Zukunft wirkt die Nacherbfolge?

Wer einen Nacherben einsetzen will, sollte bedenken, dass die Nacherbfolge in einem Testament maximal 30 Jahre gilt. Sind nach dem Erbfall – also dem Tod – des Erblassers 30 Jahre vergangen, verliert die gewünschte Nacherbeneinsetzung ihre Gültigkeit.

Keine Regel ohne Ausnahme. Im gleichen § 2109 Abs. 1 BGB gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
Die Nacherbfolge „bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,

  1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,
  2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.

Das Erbrecht ist nicht immer leicht zu verstehen und zu interpretieren. Daher empfehlen wir Ihnen dringend die Rücksprache mit einem unserer Rechtsanwälte an der Anwaltshotline.