Erbengemeinschaft: Tipps zum gemeinschaftlichen Erben

Als Erbengemeinschaft bezeichnet den Zustand nach dem Tod eines Erblassers, wenn einzelne Personen gemeinschaftlich erben – und das nicht nach Bruchteilen.

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Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Erbengemeinschaft Rechte und Pflichten

Die Erbengemeinschaft ist beinahe ein Garant für Ärger nach dem Tod eines Erblassers. Immer wenn nicht durch ein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen die Aufteilung eines Nachlasses genau geregelt wird und mehr als ein Erbe vorhanden ist, erben diese so genannten Miterben als Erbengemeinschaft. Und das, ob sie wollen oder nicht.

Problem dabei ist, dass sie „gesamthänderisch“ erben. Dies wiederum bedeutet, dass alle Vermögenswerte den Erben gemeinschaftlich gehören.

Ein Beispiel soll das erläutern: Gibt es drei Miterben und einen Nachlass, der nur aus drei gleichwertigen Gegenständen besteht, so erbt nicht jeder Erbe einen Gegenstand, sondern die drei erben alle Gegenstände gemeinsam.

Zur Aufteilung müssten – wenn sich die Miterben nicht einigen können! – alle Gegenstände veräußert werden. Dann ließe sich der Erlös nach Bruchteilen ausschütten.

Jeder Miterbe kann über seinen Anteil verfügen. Um beim Beispiel zu bleiben könnte ein Erbe seinen Anteil verkaufen. Das heißt aber nur, dass der Käufer an die Stelle des Miterben tritt. Auch ihm gehört also nicht einer der drei Gegenstände.

Bis zur Auseinandersetzung – oder einfacher: Aufteilung – wird der Nachlass verwaltet. Je nach Bedeutung einer nun folgenden Maßnahme (z.B. Verkauf) müssen alle Miterben gemeinsam, eine Mehrheit der Miterben oder ein einzelner Miterbe allein entscheiden.

Generell müssen die Miterben jedoch bei allen unerlässlichen Maßnahmen rund um den Nachlass zustimmen und mitwirken. Die gilt insbesondere bei der Teilung des Nachlasses.

Streit bei der Nachlassregelung

Und weil es bei der Teilung des Nachlasses fast immer zum Streit kommt, sollten Sie sich rechtzeitig juristischen Beistand sichern. Finden Sie Ihren Anwalt über unsere Anwaltssuche.

Die Erbengemeinschaft auflösen

Da die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtsfähigkeit hat, kommen auch Verträge, die beispielsweise ein Vertreter der Erbengemeinschaft abgeschlossen hat, mit jedem einzelnen Miterben zustande.

Bei der Auseinandersetzung des Erbes durch Teilung der Erbmasse schließen die Miterben einen Auseinandersetzungsvertrag.

Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt erst, wenn die so genannte Erbmasse vollständig unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt ist.

Ansonsten endet eine Erbengemeinschaft auch dann, wenn nur noch ein Miterbe lebt.

Wenn die Erbengemeinschaft ein Haus erbt

Wenn eine Erbengemeinschaft ein Haus, eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück gemeinschaftlich erbt, entstehen oft die allergrößten Streitigkeiten, denn hier geht es meist auch um die größten Werte, die zugleich verknüpft sein können mit vielen Emotionen. So haben Menschen zum Elternhaus eine emotionalere Bindung als zu einer beliebigen Immobilie. Und genau hier entzündet sich der Streit oft daran, was mit der Immobilie geschehen soll. Verkaufen, vermieten oder selbst bewohnen?

Geerbtes Haus verkaufen

Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können das Haus an einen Fremden verkaufen und in der Folge den Erlös untereinander aufteilen. Ein solches Vorgehen sichert ein schnelles Ende der Erbabwicklung und das Konfliktpotential in der Erbengemeinschaft bleibt eher gering.

Entscheidet sich eine Erbengemeinschaft dafür, lässt sich langer Leerstand vermeiden, der regelmäßig den Wert einer Immobilie senkt. Daneben entstehen weniger laufende Kosten.

Geerbtes Haus vermieten

Wenn eine Erbengemeinschaft eine Immobilie vermieten möchte, empfiehlt es sich, zuvor eine notariell beurkundete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen.

Dann bleibt zwar das Innenverhältnis zwischen den Erben gleich, die Gesellschaft kann jedoch als juristische Person Verträge abschließen. Die Einnahmen – und Kosten – werden dann in der Regel entsprechend der Erbanteile verteilt.

Geerbtes Haus selbst bewohnen

Wenn einer der Miterben die Immobilie selbst bewohnen möchte, muss er die anderen Miterben auszahlen. Dazu sollte ein notarieller Auflösungsvertrag geschlossen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Probleme mit der Erbengemeinschaft

Sobald es ernste Probleme mit einer Erbengemeinschaft gibt, sollten Sie schnellstens handeln. Sprechen Sie am besten mit einem unserer Rechtsanwälte an der Anwaltshotline, denn das Erbrecht ist für den Laien sehr komplex.

Teilungsversteigerung Erbengemeinschaft

Wie schon ausgeführt, gibt es in Erbengemeinschaften besonders bei größeren Nachlässen fast immer Streit. Lässt sich keine Einigung beispielsweise über einen Hausverkauf erzielen, folgt in der Regel die Auseinandersetzungsklage. Sie ist immer die schlechteste Lösung für die Beteiligten.

Denn in diesem Fall bleibt dem Nachlassgericht keine andere Chance, als eine Teilungsversteigerung anzuordnen. Dies ist eine Form der Zwangsversteigerung mit dem Ergebnis, dass meist nur Erlöse zu erzielen sind, die erheblich unter dem Marktwert einer Immobilie liegen. Außerdem entstehen hohe Kosten.

Der Erlös wird am Ende nach den Erbteilen aufgeteilt.

Vermeiden Sie die Teilungsversteigerung und suchen Sie den Kompromiss mit den anderen Miterben. Dabei unterstützt Sie gerne einer unserer Rechtsanwälte.

Erbengemeinschaft Auszahlung

Einigen sich die Erben untereinander, so kann einer der Erben die anderen auszahlen und alleiniger Eigentümer des Nachlasses werden. Ausschlaggebend für die Summe ist jedoch nicht der Geldwert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers, sondern der Wert zum Stichtag der Aufhebung der Erbengemeinschaft.

Erbengemeinschaft Auseinandersetzung

Jeder Miterbe kann zu jedem Zeitpunkt die Erbauseinandersetzung fordern, auch wenn sein Erbteil sehr klein ist. Schließlich ist eine Erbengemeinschaft eine unfreiwillige Verbindung nach dem BGB (§§ 2032 ff. BGB) deren Ziel die Auseinandersetzung ist.

In der Realität entstehen jedoch genau hier die größten Probleme, die sich leichter lösen lassen, wenn Sie Ihre Fragen zur Erbschaft nach Rücksprache mit unserer Anwaltshotline klären.


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