Mängelanzeige: Als Mieter Mängel richtig anzeigen

Wenn wir an dieser Stelle von einer Mängelanzeige sprechen, geht es um die Mängelanzeige des Mieters einer Wohnung oder eines Hauses an seinen Vermieter. Die Mängelanzeige dient dazu, den Vermieter aufzufordern, den Mangel zügig zu beseitigen. Tut er das nicht, kommt im nächsten Schritt eine Mietminderung in Betracht.

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Unsere Experten der Anwaltshotline unterstützen Sie dabei dem Vermieter Mängel rechtsgültig zu übermitteln.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Was ist ein Mangel im Sinne einer Mängelanzeige?

Von einem Mangel spricht man immer dann, wenn der Zustand einer Wohnung vom vertraglich vereinbarten Zustand abweicht. Hat der Mieter diesen Mangel nicht selbst verursacht, muss der Vermieter diesen beseitigen.

Beispiele für typische Mängel:

Mängel, die beim Vertragsschluss anerkannt wurden, muss der Vermieter nicht beheben. So könnte ein kleiner und bei Vertragsschluss akzeptierter Riss in einem Waschbecken den vertraglich vereinbarten Zustand darstellen.

Haftung des Mieters

Eine Mängelanzeige ist auch aus Sicht einer Haftung des Mieters wichtig! Meldet der Mieter einen erkannten Mangel nicht, so kann er unter Umständen schadensersatzpflichtig gegenüber dem Vermieter werden. In § 536c BGB geht es darum, dass auch der Mieter verpflichtet ist, Schaden vom Mietgegenstand fernzuhalten oder diesen zu mindern.

Richtiges Vorgehen bei einer Mängelanzeige

Nicht zuletzt aus Beweissicherungsgründen ist es empfehlenswert, eine Mängelanzeige schriftlich an den Vermieter zu übermitteln.

  1. In der Mängelanzeige wird der Mangel genau beschrieben
  2. Die Übergabe oder der Versand an den Vermieter sollte nachvollziehbar sein (Einschreiben, Einwurf mit Zeugen, Übergabe mit Empfangsquittierung)
  3. Der Mieter setzt dem Vermieter eine angemessene Frist, um den Mangel zu beheben
  4. Dokumentieren Sie den Mangel möglichst genau
  5. In Notfällen (Wasserrohrbruch) und wenn der Vermieter nicht erreichbar ist, sollte der Mieter umgehend handeln. Dazu gehört es auch, notfalls einen Handwerker-Notdienst zu beauftragen, um Folgeschäden zu vermeiden.

Sprechen Sie im Zweifel mit unserer Anwaltshotline, um zu erfragen, ob der Mangel erheblich und welche Frist zur Behebung angemessen ist.

Welche Frist gilt bei der Mängelanzeige als angemessen?

Wenn Sie einen Mangel festgestellt haben, müssen Sie Ihren Vermieter umgehend darüber informieren. Nicht zuletzt, um weiteren (Folge-)Schaden von der Wohnung oder dem Haus fernzuhalten.

Daneben sollten Sie dem Vermieter eine angemessene, konkrete Frist zur Mängelbeseitigung setzen.
Für normale Reparaturen sind Fristen von zwei bis drei Wochen ausreichend. Liegt dringender Handlungsbedarf vor (z.B. Wasserversorgung defekt), sind kürzere Fristen zulässig – im genannten Beispiel etwa eine Woche.

Ist der Vermieter in einem Notfall wie einem Wasserrohrbruch nicht erreichbar, so dürfen Sie als Mieter ausnahmsweise selbst den Auftrag zur Notreparatur geben. Allerdings haften Sie zunächst selbst für diese Ersatzvornahme. War die Notreparatur notwendig, so muss Ihnen der Vermieter diese Kosten erstatten.

Was passiert, wenn der Vermieter auf die Mängelanzeige nicht reagiert?

Der Vermieter muss den vertragsgemäßen Zustand einer Mietwohnung während der gesamten Mietzeit erhalten.

Tritt ein Mangel auf und reagiert der Vermieter nicht auf Ihre Mängelanzeige, so haben Sie das Recht auf Mietminderung. Diese Mietminderung können Sie in der Mängelanzeige bereits ankündigen oder ggf. weitere Mietzahlungen nur noch unter Vorbehalt leisten (darauf müssen Sie hinweisen!).

Im Rahmen der oben genannten Ersatzvornahme können sie die Reparatur von Mängeln selbst in Auftrag geben ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter sich in Verzug befindet.

Was tun wenn der Vermieter nicht reagiert?

Führen Sie keine Ersatzvornahme durch, ohne sich zuvor von unserer Anwaltshotline beraten zu lassen! Hier erfahren Sie auch, in welcher Höhe eine Mietminderung angemessen ist.

Wenn Sie unsicher bezüglich einer Mängelanzeige unsicher sind, sprechen Sie am besten unsere Anwaltshotline an.


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