Wer unverschuldet in einen Unfall gerät hat nicht nur mit den finanziellen Nachteilen, wie etwa einem zerstörten Auto, zu kämpfen. Vielmehr kann ein Unfall auch gesundheitliche Folgen haben, die sich nicht nur belastend auf den Alltag, sondern auch auf das Arbeitsleben auswirken können.
Unter welchen Voraussetzungen diese Schäden als Schmerzensgeld nach einem Unfall ersetzt werden können und welche Faktoren bei der Berechnung eine Rolle spielen, erfahren Sie hier.
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Wann habe ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld?
Wer infolge eines Unfalls Schäden erlitten hat, kann diese in der Regel von dem Unfallverursacher ersetzt verlangen. Typischerweise handelt es sich dabei um sogenannte „Vermögensschäden“. Ist etwa das Auto nach dem Unfall ein Totalschaden, stellt das einen finanziellen Nachteil dar, der zu ersetzen ist.
Schmerzen hingegen fallen unter sogenannte „immaterielle“ Schäden, also solche, die keinen finanziellen Nachteil darstellen. Diese Schäden können nur in besonderen, gesetzlich geregelten Fällen ersetzt werden, § 253 Abs. 1 BGB.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn unfallbedingt der Körper oder die Gesundheit verletzt wurde, § 253 Abs. 2 BGB.
Wer also infolge eines Unfalls körperliche und/oder seelische Beeinträchtigungen, wie etwa starke Schmerzen oder Angstzustände, erlitten hat, kann für diese Verletzungen einen Ausgleich in Geld verlangen.
Das gilt jedoch nur für solche Verletzungen, die nicht ganz geringfügig sind („Bagatellverletzungen“). Geringfügige Verletzungen wären etwa kleinere Schürfwunden, leichte Zerrungen/Prellungen oder ein leichter Schock.
Wie wird Schmerzensgeld berechnet?
Laut Gesetz steht dem Geschädigten für seine Schmerzen ein „angemessener“ Ausgleich in Geld zu, § 253 Abs. 2 BGB. Im Gegensatz zu Vermögensschäden, dessen Höhe von einem Gutachter festgestellt werden kann, lassen sich immaterielle Schäden nicht so einfach in Geld beziffern.
Grundsätzlich gibt es auch keine Richtlinie die besagt, dass für eine bestimmte Verletzung ein bestimmter Betrag als Schmerzensgeld zu zahlen ist.
Was als Ausgleich angemessen ist, bestimmt sich demnach je nach Einzelfall und kann nicht pauschal beziffert werden.
Einen Maßstab bildet jedoch die sogenannte „Schmerzensgeldtabelle“: Diese Tabelle ist eigentlich eine Sammlung von Gerichtsurteilen, denen eine Schmerzensgeldentscheidung zu Grunde lag.
Nichtsdestotrotz sollen bei der Schmerzensgeldbemessung alle Umstände des Einzelfalls und insbesondere die individuellen Auswirkungen der Unfallverletzung Berücksichtigung finden.
Wesentliche Bemessungs-Faktoren sind dabei Dauer und Ausmaß der Schmerzen und des Krankenhausaufenthaltes, etwaige Entstellungen sowie die privaten und beruflichen Folgen der Verletzung. So stellt etwa der Verlust eines Fingers für einen Pianisten oder eine Lähmung für einen Leistungssportler eine besonders harte Beeinträchtigung dar, die in der Schmerzensgeldhöhe zu berücksichtigen ist.
Trägt der Geschädigte ein Mitverschulden am Unfall kann sein Schmerzensgeldanspruch gemessen an seinem Mitverschuldensanteil gemindert werden.
Schmerzensgeld nach Auffahrunfall – das sind die typischen Folgen
Auffahrunfälle gehören zu den häufigsten Unfällen auf deutschen Straßen. Sie sind nicht nur ärgerlich, sondern können durch den starken Aufprall auch gesundheitliche Folgen für die Beteiligten haben.
Eine typische Folge des Auffahrunfalls ist das Schleudertrauma, auch HWS-Distorsion genannt. Infolge des Aufpralls kommt es oftmals zu einer Überlastung des Kopf– und Nackenbereichs, die u.a. Schmerzen, Schwindel und Übelkeit zur Folge hat.
Je nach Schweregrad des Schleudertraumas wird den Geschädigten meist ein Schmerzensgeld zwischen 300 und 1100€ zugesprochen.
Dauern die Beschwerden jedoch länger an, so dass sie gar zu Dauerschäden oder einer Arbeitsunfähigkeit führen, kann das Schmerzensgeld auch deutlich höher ausfallen.
Schmerzensgeld nach Fahrradunfall – auch ohne Helm möglich
Bei dem Großteil der Fahrradunfälle handelt es sich um eine Kollision zwischen Zweirad und Auto. Nicht selten hat eine solche Kollision schwerwiegende gesundheitliche Folgen für den schutzlosen Radfahrer.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich dabei nach Art und Schwere der Verletzungen, etwaigen Dauerschäden sowie einem möglichen Mitverschulden.
Lange Zeit wurde in der Praxis besonders die Frage diskutiert, ob das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden an den Unfallfolgen darstellt und sich somit schmerzensgeldmindernd auswirkt.
In Deutschland herrscht keine Helmpflicht, so dass viele Gerichte ein Mitverschulden bei Nichttragen eines Schutzhelms ablehnen. Andere hingegen haben die Mitschuld zumindest für Rennradfahrer bejaht, da diese meist besonders schnell unterwegs sind und sich einem höheren Risiko aussetzen.
Letztendlich hat jedoch der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2014 ein Grundsatzurteil gesprochen: auch wenn der Fahrradfahrer keinen Schutzhelm trägt, ist ihm kein Mitverschulden an den Folgen des Unfalls vorzuwerfen.
Somit darf auch das Schmerzensgeld in der Regel nicht gekürzt werden, wenn kein Helm getragen wurde.