Autofahrer die aus Versehen ein anderes Fahrzeug beschädigen oder sogar einen Unfall verursachen, sollten keinesfalls einfach wegfahren. Ansonsten drohen schwerwiegende Konsequenzen. Denn Fahrerflucht / Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Diese wird in § 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – geregelt.

Schutzzweck ist, dass der Geschädigte seine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber einem Unfallverursacher sowie dessen KFZ-Haftpflichtversicherung auch durchsetzen kann.

Ihnen wird Fahrerflucht vorgeworfen?

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Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Ab wann spricht man von Fahrerflucht?

Eine Fahrerflucht kommt dann in Betracht, wenn der Fahrer sich einfach von der Unfallstelle entfernt.

Das darf er normalerweise erst, nachdem er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat. Dies bedeutet für Sie, falls Ihnen ein solcher Unfall passiert ist: Sie müssen an der Unfallstelle bleiben und angeben, dass Sie zur Verursachung des Unfalls möglicherweise beigetragen haben.

Dies gilt natürlich auch dann, wenn es sich nur um einen Blechschaden (Bagatellschaden) handelt. Sie müssen sich nicht näher zum Sachverhalt äußern aber auf jeden Fall Ihre Personalien angeben. Hierzu gehören vor allem der vollständige Name sowie die Anschrift.

Wann darf die Unfallstelle vorzeitig verlassen werden?

Sofern Sie an der Unfallstelle den potenziell Geschädigten nicht angetroffen haben (beispielsweise bei einem geparkten Auto), dürfen Sie sich als Unfallverursacher nicht einfach wieder in Ihren Wagen setzen und weiterfahren.

Sie müssen vielmehr dort eine „angemessene Zeit“ warten. Wie lange ein angemessener Zeitraum ist, ist nicht im Gesetz definiert. Die Rechtsprechung orientiert sich hier an den Umständen des Einzelfalls. Das bedeutet: Bei einem größeren Sachschaden ist die Wartezeit länger als bei einem Kratzer.

So sind einige Gerichte bei einem Bagatellschaden von einer Wartezeit von mindestens 15 Minuten ausgegangen. Bei einem schweren Unfall kann sie länger als eine Stunde sein. Bei Personenschäden sollten Sie in jedem Fall die Polizei verständigen.

Unfallstelle vorzeitig verlassen

Sie dürfen die Unfallstelle bei Abwesenheit des Geschädigten nur in seltenen Ausnahmefällen vorzeitig verlassen. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn Sie oder der Geschädigte wegen einer Verletzung auf ärztliche Behandlung angewiesen sind oder telefonisch den Rettungsdienst von einer Notrufsäule oder Telefonzelle verständigen müssen.

Wenn Sie bezüglich der Wartezeit unsicher sind und ein Handy dabeihaben, rufen Sie am besten die Polizei an und fragen, wie lange Sie an der Unfallstelle warten sollen. Am besten warten Sie dann, bis ein Polizist vorbeigekommen ist und den Unfall dokumentiert hat.

Wenn die „angemessene“ Wartezeit vorbei ist, heißt das nicht, dass Sie als Unfallbeteiligter einfach nach Hause fahren dürfen. Sie müssen vielmehr unverzüglich dazu beitragen, dass die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können. Hierzu sollten Sie sich so schnell wie möglich mit dem Geschädigten oder der Polizei in Verbindung setzen. Ansonsten machen Sie sich ebenfalls wegen Fahrerflucht strafbar.

Welche strafrechtlichen Folgen kann eine Fahrerflucht haben?

Wer eine Fahrerflucht begangen hat, muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen. Freiheitsstrafe droht vor allem dann, wenn der Geschädigte erheblich verletzt oder getötet wurde. Ferner müssen Sie bei einer Fahrerflucht mit wenigstens 2 Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot bis zu drei Monaten oder sogar mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, wenn das Gericht Sie aufgrund Ihrer Fahrerflucht als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ansieht.

Sofern Sie bei Ihrer Fahrerflucht einen Verletzten zurückgelassen haben, droht Ihnen im günstigsten Fall auch eine Bestrafung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB). Verstirbt der Geschädigte dadurch, kommt eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Eventuell ist sogar möglich, dass Sie wegen Totschlags (§ 212 StGB) oder Mordes (§ 211 StGB) verurteilt werden. Dies kommt dann infrage, wenn Sie dabei den Tod eines anderen billigend in Kauf oder sogar bezweckt haben.

Schließlich müssen Sie bei einer Fahrerflucht damit rechnen, dass Ihre KFZ-Haftpflichtversicherung Sie in Regress nimmt. Normalerweise ist der Regress auf maximal 2.500 Euro begrenzt. In besonders schweren Fällen können Sie bis zur Höhe von 5.000 Euro in Regress genommen werden. Hiervon ist insbesondere bei einem Personenschaden oder schweren Sachschaden auszugehen.

Was passiert, wenn ich den Unfall nicht bemerkt habe?

Wenn ein Autofahrer nicht bemerkt, dass er etwa ein anderes Auto beschädigt hat, macht er sich nicht wegen Fahrerflucht / Unfallfluchtstrafbar. Denn dieses Vergehen setzt voraus, dass er vorsätzlich handelt. Allerdings muss er auch glaubhaft vermitteln können, dass er vom Unfall oder der Beschädigung nichts mitbekommen hat.

Insbesondere bei schweren Schäden gehen Gerichte daher eher von einer Schutzbehauptung aus, weil es unwahrscheinlich ist, einen solchen Unfall nicht zu bemerken. Anders ist das unter Umständen bei einem kleinen Blechschaden auf einem Parkplatz, der schnell unbemerkt bleibt. Hierauf sollten es Fahrer allerdings nicht ankommen lassen.

Wenn Ihnen ein solches Missgeschick passiert ist, sollten Sie bei Unsicherheit am besten mit einem Anwalt sprechen, um negative Folgen zu vermeiden.

Fahrerflucht in der Probezeit

Da es sich bei der Fahrerflucht um einen sogenannten A-Verstoß handelt, müssen Autofahrer während der Probezeit mit weiteren Konsequenzen rechnen.

Das bedeutet insbesondere, dass bereits bei einem einmaligen Verstoß die Probezeit verlängert wird. Darüber hinaus muss der Fahrer an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die anfallenden Kosten hierfür muss er aus seiner Tasche bezahlen.

Wenn Ihnen Fahrerflucht in der Probezeit vorgeworfen wird empfehlen wir Ihnen dringend sich Unterstützung bei einem Anwalt über unsere Anwaltshotline zu holen.


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Fazit zu Fahrerflucht

Achten Sie darauf, was Ihnen beim Autofahren wiederfährt. Wenn Sie auch nur den geringsten Verdacht haben, jemand anderen oder ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben, sollten Sie den Betroffenen suchen oder Ihr Vergehen selbst der Polizei melden, um sich nicht dem Vorwurf der Fahrerflucht / Unfallflucht auszusetzen.
Sind Sie unsicher? Dann steht Ihnen unsere Anwaltshotline gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.


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