Sonderfälle Scheidung: Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Scheidung internationaler Ehen

Bei etwa einem Viertel der in Deutschland geschlossenen Ehen hat mindestens ein Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit. Soll eine solche Ehe geschieden werden, gilt es mitunter, einige Besonderheiten zu beachten.

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Wo kann man die Scheidung einreichen?

Wenn ein Scheidungsantrag gestellt werden soll, gilt es zunächst, das zuständige Gericht zu identifizieren.

Es kursiert noch häufig die Auffassung, dass sich ein internationales Ehepaar nur in dem Land scheiden lassen kann, in dem es auch geheiratet hat. Aber es können auch deutsche Gerichte für die Scheidung einer Ehe zwischen ausländischen Ehepartnern zuständig sein, wenn die Eheleute im Ausland geheiratet haben.

So kann beispielsweise ein italienisches Ehepaar, das in Italien geheiratet hat, auch in Deutschland scheiden lassen, wenn die Eheleute seit ihrer Heirat in Deutschland gelebt haben. Die Zuständigkeit für einen solchen Fall regelt die Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa). Danach ist in erster Linie der gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute entscheidend für die Gerichtszuständigkeit.

Welches Scheidungs-Recht findet Anwendung?

Sobald die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen, stellt sich die Frage nach dem anzuwendenden Recht. Überraschend kann dabei beispielsweise sogar in Deutschland ausländisches Recht zur Anwendung kommen.

Dies wäre auch so, wenn Eheleute z.B. italienischer Staatsangehörigkeit in Deutschland leben und hier ihre Scheidung beantragen. Internationale Vorschriften besagen, dass es beim anwendbaren Recht nicht auf den gemeinsamen Wohnsitz des Ehepaars in Deutschland ankomme.

Vielmehr bewertet der Gesetzgeber den Stellenwert der gemeinsamen Staatsangehörigkeit sehr hoch und daher findet italienisches Recht vor deutschen Gerichten Anwendung. Dies gilt darüber hinaus auch für die mit der Scheidung zusammenhängenden Folgesachen (Zugewinnausgleich, Unterhalt, Sorgerecht, usw.).

Da die Sachlage jedoch nicht immer so einfach festzumachen ist, empfiehlt sich Beratung durch einen in diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt.
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Wie erfolgt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen?

Das Recht gilt generell zunächst einmal nur in einem Land. Daher haben ausländische Gerichtsentscheidungen jenseits der Landesgrenzen grundsätzlich keine Wirkung. Eine Ehescheidung ist daher erst einmal nur in dem Staat wirksam, in welchem sie erfolgte. Wollen nun beispielhaft herangezogene Eheleute deutsch/italienischer Staatsangehörigkeit, die in Italien rechtskräftig geschieden wurden, auch in Deutschland als geschieden anerkannt werden, so ist die Anerkennung der Scheidung in Deutschland notwendig.

Durch europäische Vereinbarungen ist für die Anerkennung europäischer Urteile (außer aus Dänemark) kein kompliziertes Anerkennungsverfahrens mehr nötig. Grundsätzlich werden die in einem Mitgliedsstaat gefällten Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt. Daher muss der Partner, der eine Anerkennung der Scheidung erreichen will, nur eine Ausfertigung des Scheidungsurteils und bestätigte Angaben zu den Personalien der Eheleute sowie Einzelheiten zum Scheidungsurteil bei der zuständigen Behörde vorlegen.

Im Gesetz werden jedoch auch Ausnahmen geregelt, bei denen ausländische Scheidungsurteile nicht anerkannt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie mit inländischen Basis-Wertvorstellungen oder nicht übereinstimmen. Daher würde die nach islamischem Recht mögliche Privatscheidung durch dreimaliges Aussprechen der Scheidungsformel seitens des Ehemanns (talaq) hier als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gelten. Die Anerkennung der Scheidung in Deutschland ist damit nicht möglich.

Scheidung gleichgeschlechtlicher Ehen

Wie löst man eine gleichgeschlechtliche Ehe auf?

In Deutschland sind nur zwei Möglichkeiten vorgesehen, um eine gleichgeschlechtliche Ehe aufzulösen. Dies ist zum einen der Tod einer der beiden Lebenspartner. Eine klassische Scheidung gibt es bei der gleichgeschlechtlichen Ehe nicht.

Möchten die Partner die Lebenspartnerschaft aus freien Stücken auflösen, so ist dies nur vor Gericht möglich. Ziel ist es, ein Urteil zur Aufhebung laut § 15 LPartG zu erwirken.

Trennung eingetragener Partnerschaften

Die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften regelt das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.2.2001 (LPartG). Die 2005 in Kraft getretene Novelle zum LPartG gleicht die Rechtsverhältnisse von eingetragenen Lebenspartnerschaften dem Eherecht weiter an.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz bestimmt keine konkrete Stelle vor der die Lebenspartnerschaft geschlossen werden kann, sondern überlässt diese Bestimmung den 16 Bundesländern. Meist sind die Standesämter zuständig.

Auf Antrag eines Lebenspartners kann das Familiengericht die Lebenspartnerschaft aufheben.

Alternative Voraussetzungen für Aufhebung einer eingetragenen Partnerschaft nach § 15 LPartG:

  • die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Aufhebung
    • oder der Antragsgegner stimmt der Aufhebung zu
    • oder es kann nicht erwartet werden, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann
  • die Lebenspartner leben seit drei Jahren getrennt und ein Lebenspartner beantragt die Aufhebung
  • die Fortsetzung wäre für den Antragsteller eine unzumutbare Härte, aus Gründen, die in der Person des anderen Partners liegen (ohne die vorgenannten Trennungszeiten).

Gerichtliches Verfahren

Für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gelten im Wesentlichen dieselben Verfahrensregeln wie bei Trennung und Scheidung einer Ehe. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich anwaltlicher Vertretung, Verfahrenskostenhilfe und Kosten. Für nach dem 01.01.2005 geschlossene Lebenspartnerschaften wird auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt.

Sofern dieser nicht durch notariellen Vertrag ausgeschlossen wurde. Auch Unterhaltszahlungen sind möglich und richten sich nach den gleichen Voraussetzungen wie bei der Ehe. Auch der Zugewinnausgleich richtet sich nach den Ehe-Regeln, sofern er nicht in einem Lebenspartnerschaftsvertrag geregelt wurde, so wie der Güterstand allgemein.

Ehenichtigkeit in der Katholischen Kirche

Das Ehenichtigkeitsverfahren ist im kanonischen Recht der katholischen Kirche geregelt. Umgangssprachlich wird in diesem Zusammenhang auch häufig von Eheannullierung gesprochen. In einem eigenen Verfahren spricht ggf. das zuständige Gericht der katholischen Kirche (!) die kirchenrechtliche Nichtigkeit der Ehe aus.

Anders als im Zivilrecht wird rechtswirksam festgestellt, dass die überprüfte Ehe aus kirchlicher (!) Sicht durch die Ungültigkeit der Eheschließung nach katholischem Eherecht gar nicht gültig zustande gekommen ist.

Damit löst die Nichtigkeitserklärung also keine bestehende Ehe auf, stellt fest, dass nach katholischem Verständnis von Anfang an überhaupt keine Ehe bestand, weil es der Ehe an einem entscheidenden Wesensmerkmal mangelte.

Vorliegen eines „Konsensmangels“

Ein sog. Konsensmangel im Sinne des Katholischen Kirchenrechts liegt vor, wenn:

  • einer der Partner sich bei der Eheschließung über wichtige Tatsachen oder Wesensmerkmale der Ehe im Irrtum befand (als eventuell dachte, die Ehe sei nach katholischem Verständnis nicht unauflöslich)
  • einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung entscheidende Vorbehalte gegen die Ehe hatte, etwa die Zeugung von Kindern von ausschließen wollte oder sich schon bei der Eheschließung die Option offenhielt, während der Ehe außereheliche Beziehungen zu führen oder auch die Option, sich ggf. nach einer gewissen Zeit wieder scheiden zu lassen)
  • einer der Partner bei der Eheschließung die Tragweite der Handlung nicht begriffen hat
  • einer der Partner die Ehe nur zum Schein eingehen wollte
  • die Eheschließung durch äußeren Druck zustande kam
  • der Fortbestand der Ehe schon bei der Eheschließung an eine heimliche Bedingung geknüpft wurde (beispielsweise den Erbfall).

Scheidung im Islam

Im Islam gibt es die Möglichkeit zur Scheidung grundsätzlich für Männer und Frauen.

Die Besonderheiten sollten in jedem Fall mit einem in diesem Rechtssystem erfahrenen Rechtsanwalt besprochen werden.

Es gilt bei internationalen Ehen jedoch stets die hier geltenden Vorschriften und Besonderheiten zu beachten. Siehe dazu Scheidung internationaler Ehen.

Scheidung im Judentum

Eine Scheidung stellt im Judentum einen komplexer Akt dar, dessen Ziel es ist, die Vergangenheit zu korrigieren: So kann durch die Scheidung das in der Vergangenheit geknüpfte Band zweier Seelen rückwirkend gelöst werden. Die Vorschrift ist Bestandteil weniger Zeilen in der Thora. Generell ist eine Scheidung beidseitig und jederzeit ohne Begründung möglich.

Allerdings bestehen seit langer Zeit Probleme, wenn die Frau die Scheidung will. Der Mann muss sie ziehen lassen und darf ihr den Scheidebrief (sog. get) nicht verweigern. Der get ist jedoch außerhalb Israels nirgendwo einklagbar ist. Daher ist einer (aus-)ziehenden Frau die Wiederheirat unmöglich, wenn der Ehemann ihr den get verweigert.

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