Scheidungsantrag: Antrag beim zuständigen Gericht einreichen
Das zuständige Gericht für einen Scheidungsantrag
Für Ehescheidungsverfahren sind die Familiengerichte bei den Amtsgerichten zuständig.
Haben die Ehegatten, die sich scheiden lassen wollen, noch minderjährige Kinder, so ist dasjenige Familiengericht zuständig, wo der Ehegatte gemeinsam mit den gemeinsamen Kindern lebt.
Haben die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder mehr, so liegt die Zuständigkeit bei dem Familiengericht, in dessen Bezirk die Eheleute zuletzt gemeinsam gelebt haben, jedoch nur, falls einer der Ehegatten noch in diesem Gerichtsbezirk wohnt.
Wenn die Eheleute keine minderjährigen Kinder mehr haben und keiner der Ehegatten in dem Ort wohnt, in dem sie zuvor einmal gemeinsam gelebt haben, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte lebt, der den Scheidungsantrag nicht zuerst stellt.
Sie möchten den Scheidungsantrag beim Gericht einreichen?
Unsere Experten der Anwaltshotline unterstützen Sie bei der Erstellung und Einreichung des Antrags.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
(Zu den Geschäftszeiten Mo-Fr, 8:30 – 17:30 Uhr | Zu 39,90 € pauschal)
Unterlagen für den Scheidungsantrag
Gemeinsam mit dem Scheidungsantrag muss der Rechtsanwalt folgende Unterlagen beim Familiengericht vorlegen:
- Kopie von Familienstammbuch oder der Heiratsurkunde
(Vorlage des Originals beim Scheidungstermin) - Kopie Geburtsurkunde der Kinder
- Eine beglaubigte Kopie der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung
(soweit vorhanden) - Vorlage vom Personalausweis (im Scheidungstermin)
- Bei Beantragung von Prozesskostenhilfe – Gehaltsbelege, Nachweise über Verbindlichkeiten, Mietvertrag etc.
Beratungshilfe
In allen Fällen, in denen ein gerichtliches Verfahren zur Scheidung oder Durchsetzung einer Unterhaltsforderung noch nicht eröffnet wurde, besteht die Möglichkeit, sich im Vorfeld juristischen Rat bei einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht einzuholen. Schließlich stellen sich schon nach der Trennung oder vor einer Scheidung viele Fragen, die der Laie meist nicht beantworten kann.
Wie erhält man den entsprechenden Rat, wenn die finanziellen Verhältnisse einen Besuch beim Anwalt nicht zulassen? Ganz einfach: Mittels Beratungshilfe! Der Begriff Beratungshilfe steht für die „Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ (§ 1 BerHG)
Wir prüfen für unsere Mandanten, ob sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben.
Wer erhält Beratungshilfe?
Beratungshilfe erhält:
- wer die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Anwalt aus seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.
- wer keine zumutbare andere Möglichkeit hat, um Hilfe zu erhalten.
- wer die Beratungshilfe nicht „mutwillig“ in Anspruch nimmt.
Knapp und einfach gesagt bedeutet dies:
- Wer einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat oder hätte, erhält auf Antrag im Vorfeld eines Gerichtsverfahrens auch Beratungshilfe. Dies gilt besonders auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II / Hartz IV.
- Keine Beratungshilfe erhält, wer eine andere Hilfsmöglichkeit hat. Dazu gehören beispielsweise Rechtsschutzversicherung, Verbraucherzentralen, Schuldnerberatungsstellen, Beratung in Behörden soweit diese zuständig sind. In familienrechtlichen Angelegenheiten gehört dazu besonders auch das Jugendamt.
- Der Begriff „mutwillige“ Inanspruchnahme soll die Fälle ausschließen, in denen ein Ratsuchender bei „verständiger Würdigung aller Umstände“ keinen kostenpflichtigen Rat suchen würde, sofern er ihn denn selbst bezahlen müsste.
Wenn Sie juristischen Rat im Familienrecht benötigen, ist es ratsam, durch unsere Anwaltshotline prüfen zu lassen, ob Sie einen Anspruch auf Beratungshilfe haben. Erst im nächsten Schritt erhalten Sie bei der Suche nach einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht von uns konkrete Tipps.
Sollte es nach der Beratung durch den Rechtsanwalt auf dem Weg über die Beratungshilfe zu einem Gerichtsverfahren, beispielsweise Scheidung oder Unterhaltsklage, kommen, so ist für die anwaltliche Vertretung bei Gericht ggf. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Auch diesen übernehmen wir gern für Sie.
Fristen, Anwaltszwang und Prozesskostenhilfe
Fristen der Scheidung
Nach einer Trennung der Ehepartner ist die Scheidung in Deutschland frühestens nach einem Kalenderjahr, spätestens jedoch nach drei Kalenderjahren möglich.
Die einvernehmliche Ehescheidung erfordert ein Jahr Trennung. Diese Trennungszeit muss dem Scheidungsgericht mündlich versichert werden. Darauf basierend wird nach einer Trennung der Ehegatten von mindestens einem 1 Jahr und einem Tag die Zerrüttung vermutet.
Nach drei Jahren des Getrenntlebens wird die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden – soweit keine Härtefallklauseln anwendbar sind.
Vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang
Vor Gericht können nur Rechtsanwälte Anträge stellen und verhandeln.
Der beauftragte Rechtsanwalt unterschreibt den Scheidungsantrag und reicht ihn beim Familiengericht ein. Die Beauftragung erfolgt durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht des Mandanten. Darüber hinaus muss der Antragsteller vorab die Gerichtsgebühren und ggf. auch die Anwaltsgebühren bezahlen.
Hat der Antragsteller zu geringe finanzielle Mittel, so kann er den Scheidungsantrag gemeinsam mit dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe verbinden.
Danach stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem Ehepartner förmlich zu (gelber Briefumschlag). Damit ist das Verfahren rechtshängig.
Streitige oder einvernehmliche Scheidung?
Im besten Falle streben die Ehepartner die einvernehmliche Scheidung an.
Voraussetzung dafür ist,
- dass sie seit einem Jahr getrennt leben,
- beide geschieden werden wollen und
- sich über die Scheidungsfolgen einig sind.
In einem solchen Fall genügt es, wenn nur ein Ehegatte über seinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag bei Gericht stellt und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. In diesem Fall braucht der andere Ehegatte keinen eigenen Rechtsanwalt. Die einvernehmliche Scheidung verursacht die geringsten Verfahrenskosten.
Der Rechtsanwalt darf jedoch nur den Mandanten beraten der ihn beauftragt hat – nicht jedoch den anderen Ehepartner. Daraus folgt außerdem, dass der Ehepartner, der sich nicht anwaltlich vertreten lässt, bei Gericht selbst keinerlei Anträge stellen.
Stimmt ein Ehepartner dem Scheidungsantrag seines Partners nicht zu, erfolgt eine streitige Scheidung. Das Familiengericht kann unter diesen Voraussetzungen die Scheidung erst nach einer dreijährigen Trennungszeit aussprechen (§ 1566 II BGB). Allerdings kommt es in diesem Fall nicht mehr auf die (spätere) Zustimmung des widersprechenden Ehepartners an.
Prozesskostenhilfe – jeder kann geschieden werden
Wenn der Antragsteller für die Scheidung keine oder nur sehr geringe finanzielle Möglichkeiten hat, kann er (auch über den Rechtsanwalt) Prozesskostenhilfe beantragen. Die Formulare erhält man beim Fachanwalt für Familienrecht oder kann sie auch herunterladen unter:
Erst wenn die Gerichtskosten eingezahlt wurden oder Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, leitet das Familiengericht den Ehescheidungsantrag an den anderen Ehepartner weiter. Damit wird ihm außerdem eine Frist zur Stellungnahme zu dem Scheidungsantrag gesetzt. Der andere Ehepartner kann also frei entscheiden, ob er dem Ehescheidungsantrag zustimmen oder einen eigenen Antrag stellen will. Wenn er selbst nicht geschieden werden möchte, kann er nun gegen den eingereichten Scheidungsantrag vorgehen.
Namensrecht
Bei der Hochzeit nimmt nach wie vor überwiegend ein Ehepartner den Nachnamen des anderen Ehepartners an. Nach einer Scheidung möchten viele jedoch nicht mehr mit dem Ex-Gatten assoziiert werden. Darüber hinaus ist die Namensänderung auch ein wichtiger Schritt, um einen neuen Lebensabschnitt zu starten.
Wenn die Ehe rechtskräftig vor Gericht geschieden wurde, kann man auf Antrag den Namen vom zuständigen Standesamt im Familienbuch ändern lassen. Eine Frist dafür gibt es nicht. Die Namensänderung kann auch sehr lange nach einer rechtskräftigen Scheidung erfolgen.
Dafür erforderlich:
- Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Bedarf einen beglaubigten Auszug aus dem Familienbuch, falls zwischenzeitlich der Wohnort gewechselt wurde.
Im Anschluss darf man den gewünschten Namen wählen:
- alter Mädchen- oder Geburtsname
- Name aus einer alten Ehe
- oder eine Doppelnamen-Kombination aus beiden
Die Kosten sind überschaubar. So kostet die Namensänderung nach der Scheidung rund € 20,- zuzügl. Ggf. eine beglaubigte Kopie aus dem Familienbuch.
Allerdings gibt es auch Folgekosten, weil ja nun auch Dokumente wie Personalausweis, Reisepass, Lohnsteuerkarte, Fahrzeugschein, Kreditkarten etc. geändert werden müssen.
Namensänderung der Kindern nach einer Scheidung
Auch wenn ein Partner, beispielsweise die Frau, nach der Scheidung ihren Namen ändert, hat das keine Auswirkungen auf die Namen der Kinder. Nachteil in den Augen mancher Eltern ist dann, dass nach der Scheidung Mutter und Kinder unterschiedliche Nachnamen tragen.
Das lässt sich erst dann ändern, wenn die Mutter erneut heiratet. Nimmt die Mutter den Namen ihres neuen Ehegatten an, so dürfen auch die Namen der Kinder aus alter Ehe geändert werden. Die Kinder können nun entweder den neuen Namen, einen Doppelnamen oder den Geburtsnamen eines Elternteils wählen.
Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder (ab 5 Jahren) ihre Zustimmung zur Änderung geben. Auch der andere Elternteil (also der „echte“ Vater) muss zustimmen, wenn es sich bei dem Namen des Kindes um seinen handelt oder er Sorgerecht für das Kind hat.
Gibt der andere Elternteil seine Zustimmung nicht, entschiedet auf Antrag das Familiengericht. Wenn eine Namensänderung zum Wohle des Kindes nötig ist, gibt dann das Familiengericht die Zustimmung anstelle des Elternteils.