Kündigung Mietvertrag: Kostenlose Vorlage zum Kündigen der Wohnung
Jeder Mieter weiß: Wer aus seinem Mietvertrag raus möchte, muss das Mietverhältnis und somit den Mietvertrag kündigen. Doch wer dabei die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, riskiert eine ungewollte Verlängerung des Mietvertrags – und weitere Mietkosten.
Damit Ihnen das nicht passiert, haben wir für Sie zusammengefasst, was Sie beim Thema Kündigung Mietvertrag unbedingt beachten sollten.
Sie möchten Ihren Mietvertrag kündigen?
Unsere Experten der Anwaltshotline unterstützen Sie Ihren Mietvertrag korrekt und fristgerecht zu kündigen.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
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Kündigung Mietvertrag Vorlage
Um bei der Kündigung Ihres Mietvertrags keine formellen Fehler zu machen, bieten wir Ihnen ein kostenlose Vorlage zum Download an.
Vorlage Kündigung Mietvertrag
Ihr Name
Ihre Anschrift
PLZ und Wohnort
ggf. E-Mail und Telefonnummer
Name des Vermieters
Anschrift
PLZ und Wohnort
[Ort, Datum]
Kündigung des Mietvertrags
Sehr geehrte(r) … [Vermieter],
hiermit kündige/n ich/ wir den Mietvertrag für das Mietobjekt … [möglichst genaue Angabe der
Wohnung: Anschrift der Mietwohnung, ggf. Etage, Seite und Wohnungsnummer] unter Einhaltung
der vertraglich vereinbarten/ gesetzlichen Kündigungsfrist [wurde vertraglich keine Kündigungsfrist
vereinbart, gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten] zum TT.MM.JJJJ, hilfsweise zum
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Im Fall einer erteilten Einzugsermächtigung zum Einzug des Mietzinses wird diese ab Ende des
Mietverhältnisses widerrufen.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meiner Kündigung und das Ablaufdatum des Mietvertrages
schriftlich.
[Falls noch eine Nebenkostenabrechnung oder die Rückzahlung der Kaution aussteht, können Sie
folgende Informationen beifügen]
Meine neue Anschrift ab dem … [Datum des Einzugs] lautet:
…
Etwaige Zahlungen leisten Sie bitte an folgende Bankverbindung:
Kontoinhaber: …
IBAN: …
Mit freundlichen Grüßen
… [hier müssen sämtliche Mieter eigenhändig unterschreiben]
Ordentliche Kündigung des Mieters
Grundsätzlich kann der Mieter das Mietverhältnis jederzeit ordentlich kündigen. Er muss dabei jedoch die gesetzlichen Fristen und Formalien einhalten.
Kündigungsfrist
Sie als Mieter brauchen für eine ordentliche Kündigung keinen besonderen Grund. Sie können den Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten – unabhängig von der Wohndauer – ordentlich kündigen.
Beachte: Das gilt nicht, falls ein sog. „temporärer Kündigungsverzicht“ vereinbart wurde. Ggf. ist dadurch das ordentliche Kündigungsrecht für höchstens vier Jahre ausgeschlossen.
Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des entsprechenden Kalendermonats zugehen, § 573c BGB.
Beispiel: Möchten Sie Ihren Mietvertrag zum 31.10.2017 kündigen, so muss dem Vermieter die Kündigung bis spätestens 03.08.2017 zugehen.
Beachten Sie dabei, dass der Zugang beim Vermieter ausschlaggebend für die Frist ist – nicht das Abschicken. Rechnen Sie daher 2-3 Werktage für den Postweg der Kündigung ein.
Geht die Kündigung dem Vermieter zu spät zu, so wird die Kündigung erst zum nächstzulässigen Termin wirksam. Im Beispiel wäre das Mietverhältnis also erst zum 30.11.2017 beendet.
Kündigungsfrist richtig berechnen
Was Sie darüber hinaus bei der Berechnung der Frist beachten müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag Kündigungsfrist Mietvertrag. Haben Sie noch offene Fragen, zögern Sie nicht mit einem unserer Anwälte über die Anwaltshotline zu sprechen.
Vorsicht: Die weit verbreitete Ansicht, dass der Mieter dem Vermieter lediglich drei Nachmieter stellen muss, um vorzeitig (ohne Einhaltung der Dreimonats-Frist) aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, ist ein Irrglaube. Dies gilt nur, wenn Entsprechendes im Mietvertrag vereinbart wurde oder der Vermieter zustimmt.
Form der Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 568 BGB. Das bedeutet, dass der Kündigungstext eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine Kündigung per Fax, E-Mail oder telefonisch ist also nicht wirksam! Sind mehrere Personen Mietpartei, so muss jeder von ihnen die Kündigung unterschreiben. Möchten Sie sicher gehen, dass der Vermieter die Kündigung auch tatsächlich erhält, sollten Sie die Kündigung per Einschreiben verschicken.
Ein Verschicken der Kündigung per Einschreiben ist auch dann sinnvoll, um später einen Zugang beim Vermieter beweisen zu können. Je nach Art des Einschreibens wird zumindest bestätigt, dass ein Brief beim Vermieter eingeworfen wurde. In der Regel genügt ein sog. „Einwurfeinschreiben“ als Zugangsbeweis.
Viele Mieter verschicken ihre Kündigung auch mit einem Übergabe-Einschreiben. Bei diesem wird der Kündigungsbrief nur gegen Unterschrift des Empfängers ausgehändigt.
Vorsicht: Wird der Empfänger eines Übergabe-Einschreibens nicht angetroffen, wird das Schreiben meist bei der Post gelagert. Das Schreiben gilt in diesem Fall erst dann als zugegangen, wenn es der Empfänger dort abholt. Dies kann zur Folge haben, dass die Zugangsfrist der Kündigung – sofern der Vermieter das Schreiben nicht entgegennehmen konnte – nicht gewahrt wurde. Ein Übergabe-Einschreiben sollte daher nur verwendet werden, wenn die Kündigungsfrist nicht alsbald endet.
Muster Kündigungsschreiben
Sind Sie sich unsicher, wie Sie die Kündigung formulieren sollen? Verwenden Sie doch unser Kündigungsschreiben Muster!
Außerordentliche Kündigung des Mieters
Eine außerordentliche Kündigung des Mieters ist nur im Ausnahmefall möglich. Neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung, steht dem Mieter im Sonderfall auch ein Sonderkündigungsrecht zu.
Außerordentliche fristlose Kündigung
Eine Kündigung ohne Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist nur aus wichtigem Grund möglich, § 543 BGB. Die Gründe können dabei vielfältig sein. Sie müssen jedoch so schwerwiegend sein, dass dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (drei Monate) nicht zugemutet werden kann.
Eine Unzumutbarkeit kommt insbesondere bei folgenden Fällen in Betracht:
- Gesundheitsgefahr: Geht von der Nutzung der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefahr aus, ist der Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, § 569 BGB. Erheblich ist die Gefahr jedoch erst dann, wenn sie nicht schnell und mit einfachen Mitteln beseitigt werden kann. Eine erhebliche Gesundheitsgefahr kann bei folgenden Mängeln vorliegen: starker Schimmelbefall, Einsturzgefahr, Giftstoffe in der Raumluft, asbesthaltige Nachtspeicheröfen, mangelnde Trinkwasserqualität, Ungezieferbefall oder unerträgliche Gerüche.
- Beleidigung: Beleidigungen, üble Nachreden oder gar tätliche Angriffe gegen den Mieter können einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.
- Nichtgewährung des Mietgebrauchs: Ein wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn der Vermieter die Übergabe der Wohnung verzögert, die Wohnung in einem vertragswidrigen und mangelhaften Zustand übergibt oder die die Nutzung der Wohnung, etwa durch Austausch der Schlösser oder Abstellen des Stroms, verhindert.
- schwere Vertragsverletzung: Betritt der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters die Mieträume, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn nicht etwa ein Notfall vorliegt. Auch wenn der Vermieter bei Erstellung der Nebenkostenabrechnung betrügt oder sich weigert, ein Guthaben auszuzahlen, kann das einen wichtigen Grund darstellen.
Grundsätzlich muss einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen. Bei Mängeln der Mietsache, wie etwa Schimmel, muss dem Vermieter zunächst eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Erst nach einem erfolglosen Ablauf der Frist, darf fristlos gekündigt werden.
Sonderkündigungsrecht
In bestimmten Fällen steht Ihnen als Mieter ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Eine Kündigung ist dann auch trotz eines temporären Kündigungsverzichts wirksam.
In folgenden Fällen sieht das Gesetz ein Sonderkündigungsrecht vor:
- Kündigung bei Modernisierung: Erhält der Mieter eine Modernisierungsankündigung, kann er zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen, § 555e BGB. Die Kündigungserklärung muss dem Vermieter bis zum Ablauf des Monats zugehen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
- Kündigung nach Mieterhöhung: Möchte der Vermieter die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen oder nach einer Modernisierung erhöhen, hat der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhungserklärung Zeit zu kündigen (Überlegungsfrist). Falls er die Kündigung ausspricht, ist das Mietverhältnis bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach Ende der Überlegungsfrist gekündigt, § 561 BGB.
Das Wichtigste zu Kündigung Mietvertrag im Überblick
- Der Mieter kann den Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Vermieter, zur Wahrung der Frist, rechtzeitig zugehen. Aus Beweiszwecken ist die Versendung per Einschreiben sinnvoll.
- Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund kann etwa bei einer Gesundheitsgefährdung durch die Mietsache, einer Beleidigung oder einer schweren Vertragsverletzung durch den Vermieter vorliegen.
- Im Falle einer Modernisierung oder Mieterhöhung an die ortsübliche Vergleichsmiete steht dem Mieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu.