Wohngeldanspruch: Voraussetzungen Mietzuschuss und Wohngeld
Wussten Sie das Sie Wohngeldanspruch haben? Wohnraum ist in vielen Gegenden knapp und teuer. Der monatliche Mietzins schluckt bei zahlreichen Mietern einen Großteil des Gehalts. Wer dazu auch noch eine mehrköpfige Familie ernähren muss, steht nicht selten vor einer finanziellen Herausforderung.
Sie möchten wissen ob Sie Wohngeld erhalten können?
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Für eine finanzielle Entlastung kann das Wohngeld sorgen: Wer die Miete finanziell nur schwer tragen kann, kann einen Mietzuschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.
Dabei ist Wohngeld kein Almosen des Staates: Wer die Bedingungen für das Wohngeld erfüllt, hat darauf einen Rechtsanspruch. Kontaktieren Sie einen unserer Anwälte an der Anwaltshotline und lassen Sie prüfen ob Sie Anspruch auf Wohngeld besitzen!
Wir haben alle wichtigen Informationen rund um das Wohngeld für Sie zusammengefasst.
Bei uns erfahren Sie, wer wohngeldberechtigt ist, wie hoch es ausfallen kann und wie man es beantragt.
Was ist Wohngeld?
Wer aufgrund eines geringen Einkommens keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung einer angemessenen Wohnung hat, kann einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten.
Die Höhe richtet sich je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete sowie des Gesamteinkommens. Das Wohngeld wird zunächst für 12 Monate bewilligt, kann aber bei Bedarf auch verlängert werden.
Wenn die Bedingungen für den Miet- bzw. Lastenzuschuss wegfallen, etwa bei einer Verbesserung des Einkommens, erlischt lediglich der Anspruch auf Wohngeld – das bereits gezahlte Wohngeld muss nicht zurückgezahlt werden.
Wer ist wohngeldberechtigt?
Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Mieter bzw. Eigentümer, der keine Transferleistungen erhält, einen Anspruch auf Wohngeld. Anspruchsberechtigter für den Mietzuschuss ist in erster Linie der Mieter der Wohnung, § 3 WoGG.
Beim Wohngeld wird grundsätzlich der gesamte Haushalt betrachtet: sind mehrere Personen anspruchsberechtigt, z.B. beide Ehegatten haben den Mietvertrag unterschrieben, so muss eine wohngeldberechtigte Person bestimmt werden. Diese Person stellt den Bewilligungsantrag und erhält auch das Wohngeld für den gesamten Haushalt.
Der Mieter ist auch dann wohngeldberechtigt, wenn er zwar selbst vom Wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem anspruchsberechtigten Haushaltsmitglied gemeinsam eine Wohnung bewohnt.
Ob Zuschussbedürftigkeit besteht, wird in erster Linie nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen bestimmt.
Grundsätzlich besteht jedoch bei Überschreitung der folgenden bereinigten monatlichen Haushaltseinkommen keine Zuschussbedürftigkeit:
- 1 Personen-Haushalt: 1.010,00 Euro
- 2 Personen-Haushalt: 1.384,00 Euro
- 3 Personen-Haushalt: 1.673,00 Euro
- 4 Personen-Haushalt: 2.166,00 Euro
Abzugs- und Freibeträge
Bei der Einkommensberechnung gibt es jedoch besondere Abzugs- und Freibeträge, etwa für schwerbehinderte Personen. Daher muss die Zuschussbedürftigkeit je nach Einzelfall bestimmt werden.
Wer Transferleistungen erhält, bekommt die Wohnkosten schon mit der jeweiligen Leistung erstattet. Daher sind Bezieher von u.a. folgenden Transferleistungen nicht wohngeldberechtigt:
- Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Sozialgeld nach dem SGB II
- Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
- Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die Gewährung eines Lastenzuschusses kommt dann in Betracht, wenn die Wohnkosten bei selbst genutztem Wohneigentum die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers übersteigen. Zu den Wohnkosten können etwa Tilgungskosten für Kredite, Bewirtschaftungskosten (z.B. Instandsetzungen) oder Versicherungsbeiträge gehören.
Wie viel Wohngeld steht mir zu?
Die Höhe des Wohngeldes ist insbesondere von drei Faktoren abhängig:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- Höhe des Gesamteinkommens,
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Die Höhe der zuschussfähigen Miete richtet sich je nach Mietniveau der Gemeinde des Wohngeldberechtigten. Das Mietniveau ist untergliedert in Mietstufen von I (günstigste Mietstufe) bis Mietstufe VI (teuerste Mietstufe).
Das bedeutet: Wohnen Sie in einer Gemeinde, die unter die teuerste Mietstufe (Mietstufe VI) fällt, erhalten Sie dementsprechend auch ein höheres Wohngeld.
Folgende Höchstbeträge werden, je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder und je nach Mietstufe, als Mietzuschuss gezahlt:
- 1-Personen-Haushalt: 312 bis 522 Euro
- 2-Personen-Haushalt: 378 bis 633 Euro
- 3-Personen-Haushalt: 450 bis 753 Euro
- 4-Personen-Haushalt: 525 bis 879 Euro
- mehr als 5 Personen: zwischen 71 und 126 Euro Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied
Beispiel: Ein 4-Personen-Haushalt in München (teuerste Mietstufe) erhält höchstens einen Zuschuss von 879 Euro.
Zur Orientierung dienen zudem auch die sog. „Wohngeldtabellen“. Die tatsächlich zu gewährenden Zuschüsse können jedoch nur die zuständigen Wohngeldbehörden verbindlich errechnen.
Wie beantrage ich Wohngeld?
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde einen Antrag stellen und Ihre Berechtigung nachweisen. Antragsformulare erhalten Sie in der Regel vor Ort bei Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde bzw. Stadt-/Gemeindeverwaltung oder oftmals auch online zum Ausdrucken auf der Behörden-Website.
Antrag auf Wohngeld
Bestenfalls beantragen Sie das Wohngeld direkt bei der zuständigen Behörde. Der Sachbearbeiter vor Ort kann auf Ihre Fragen eingehen und Sie ggf. über fehlende Unterlagen direkt informieren.
Gerne unterstützen unsere Anwälte an der Anwaltshotline Sie bei Ihrem Antrag.
Um Ihre Berechtigung nachzuweisen, müssen Sie in der Regel neben dem Wohngeldantrag eine Mietbescheinigung, Verdienstbescheinigung, ggf. Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder oder Rentenbescheide und Erklärungen zu sonstigen Einnahmen vorlegen.
Die Bearbeitungszeit kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Steht Ihnen jedoch Wohngeld zu, erhalten Sie dieses rückwirkend von Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt wurde. Sind seit der Antragsstellung acht Wochen vergangen und wurden alle notwendigen Unterlagen abgegeben, kann ggf. auch ein Vorschuss gezahlt werden.
In der Regel erfolgt die Wohngeld-Bewilligung für 12 Monate und wird monatlich im Voraus auf das Konto des Wohngeldberechtigten gezahlt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie erneut einen Antrag stellen, um – bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen – weiterhin Wohngeld zu erhalten.
Voraussetzungen für die Bewilligung
Liegen alle Voraussetzungen für die Bewilligung eines Wohngeldes vor, steht der Behörde kein Ermessen zu – Sie muss Ihnen das Wohngeld gewähren.
Ändern sich wichtige Faktoren für die Bewilligung des Wohngeldes, etwa durch eine Verringerung der Miete oder Gehaltserhöhung, müssen Sie dies der Wohngeldbehörde unverzüglich mitteilen.
Das Wichtigste zum Wohngeld im Überblick
- Einkommensschwache Personen können einen Anspruch auf Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) haben. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
- Anspruchsberechtigt ist der Mieter. Bei mehreren anspruchsberechtigten Personen in einem Haushalt, muss eine wohngeldberechtigte Person bestimmt werden, die das Wohngeld beantragt und für den Haushalt ausgezahlt bekommt.
- Personen, die Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe empfangen, sind nicht wohngeldberechtigt.
- Die Höhe des Wohngeldes richtet sich je nach Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete sowie des Gesamteinkommens. Das Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gezahlt und muss anschließend erneut beantragt werden.