Schönheitsreparaturen: Reparaturen an der Mietwohnung selbst zahlen

Unter Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit dem deutschen Mietrecht versteht man kosmetische, dekorative Arbeiten an vermietetem Wohnraum. Das bedeutet auch, dass es dabei nur um die Beseitigung von oberflächlichen Schäden geht.

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Schönheitsreparaturen: Eine Definition

An sich gehören auch Schönheitsreparaturen in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Aber – in einer großen Anzahl von Mietverträgen wird diese Verpflichtung (miet-)vertraglich auf den Mieter übertragen. Dies ist zulässig und von der Rechtsprechung anerkannt.

Der Begriff Schönheitsreparaturen wird nur im Bereich von öffentlich gefördertem Wohnraums gesetzlich angewendet. Zwischenzeitlich hat sich die Definition des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV (2. Berechnungsverordnung) jedoch auch im freien Wohnungsmarkt etabliert:

Als Schönheitsreparaturen zählen:

„Schönheitsreparaturen umfassen nur

  • das Tapezieren,
  • Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,
  • das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

Selbstverständlich gehören dazu auch Vorarbeiten wie das Verschließen von Dübellöchern in den Wänden oder auch das Entfernen einer Tapete.

Keine Schönheitsreparaturen sind:

  • das Abschleifen oder Versiegeln von Parkettböden
  • das Erneuern von verschlissenen Teppichböden
  • das Streichen der Sockel- oder Fußleisten
  • das Beseitigen von Rissen in Decken

Was zählt zu den Schönheitsreparaturen?

Streit entsteht oft darüber, was im Rahmen der Schönheitsreparaturen vom Mieter zu erledigen ist. Oft entstehen die Probleme dadurch, dass die Mietverträge viele schwer verständliche Klauseln enthalten, die im Zweifel oder Streitfall juristisch ausgelegt werden müssen.

Im Wesentlichen geht es um die Beseitigung von Gebrauchsspuren, die durch das Bewohnen einer Wohnung zwangsläufig entstehen, auch wenn der Mieter ordentlich mit der gemieteten Wohnung oder dem gemieteten Haus umgeht.

Häufig gibt es dazu vorgefertigte Formularverträge, die der Vermieter seinem Mieter zur Unterschrift vorlegt und die oft viel verlangen. Grundsätzlich lässt sich an dieser Stelle schon einschränkend sagen, dass die Verpflichtung zur Renovierung nicht über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen darf.

Sie merken schon, das ist nicht so einfach mit den Schönheitsreparaturen. Daher sollten Sie im Zweifel besser vor entstehendem Ärger oder vor dem Auszug mit einem unserer Rechtsanwälte an der Anwaltshotline über Ihren konkreten Mietvertrag sprechen.

Schönheitsreparaturen: Welche Fristen sind zulässig?

Der in manchen (älteren) Mietverträgen vorgesehene starre Fristenplan wird von der Rechtsprechung nicht mehr akzeptiert. Es gilt also nicht mehr, nach einer vorgegebenen Zahl von Jahren zwangsläufig bestimmte Renovierungsarbeiten durchführen zu müssen. Vielmehr geht es um die konkrete Notwendigkeit.

Es gibt unendlich viele potenzielle Streitthemen. Von der Farbwahl über die Entfernung der Tapeten bis zur Handwerkerklausel (…ausführen zu lassen…) bis zur „Abgeltung“ anteiliger Kosten für die Zeit, in der der Mieter in einer Wohnung gelebt hat – hier wieder mit Bezug zu den Fristenplänen.

Wohnung unrenoviert übernommen

Hat ein Mieter seine Wohnung unrenoviert übernommen, muss er generell nicht renovieren. Nicht während und nicht am Ende der Mietzeit. Das heißt einfach gesagt: Der Mieter muss die Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurückgeben, als er sie übernommen hat. Also auch nicht die Schäden vom Vormieter beseitigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2015 – Az: VIII ZR 185/14 – entschieden: „Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.“

Schönheitsreparaturen: Renovierungspflicht bei Auszug?

Lassen Sie Ihren Mietvertrag auch hinsichtlich der Schönheitsreparaturklauseln von einem unserer Anwälte überprüfen, um sicher zu sein, bevor Sie sich auf einen Rechtsstreit mit Ihrem Vermieter einlassen. Wir bieten Ihnen eine professionelle Erstberatung an unserer Anwaltshotline an.

Nur wenn der Vermieter eine wirksame Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen in seinem Mietvertrag hat, sind Sie ggf. am Ende der Mietzeit verpflichtet, Schönheitsreparaturen auszuführen. Es ist daher empfehlenswert, den Vermieter schon rechtzeitig vor dem Auszug in die Wohnung zu lassen und ihn damit zu aufzufordern, die aus seiner Sicht notwendigen Leistungen zu benennen. Diese können Sie danach immer noch anwaltlich prüfen lassen.

Wenn Sie unsicher bezüglich der Schönheitsreparaturklauseln in Ihrem Mietvertrag sind, sprechen Sie am besten unsere Anwaltshotline an.

Prüfen Sie kostenlos mit nur wenigen anonymen Angaben ob Ihr Vermieter die Nebenkosten rechtmäßig abrechnet.

  • Welcher Zeitraum wurde berechnet?
  • Welche Kosten wurden Berücksichtigt?
  • Sind die Kosten richtig auf die Posten verteilt?
  • Sind die Nebenkosten zu hoch angesetzt?

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