Versorgungsausgleich: Die Rentenausgleichszahlung nach Scheidung
Der Versorgungsausgleich dient bei einer Scheidung dem Rentenausgleich. Über die Dauer der Ehezeit haben sich beide Ehegatten häufig unterschiedlich hohe Rentenansprüche erarbeitet. Diese hängen sehr eng mit den über Zeit erzielten Einkommen zusammen. Meist entstehen die Ansprüche für Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamten steht die Beamtenversorgung zu und einige Freiberufler z. B. Ärzte, Anwälte etc. zahlen Beiträge in die jeweilige berufsständische Versorgungskasse ein.
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Die sog. Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit entstanden sind, sollten mit der Scheidung ausgeglichen werden. Hintergrund ist das Ziel, einen Ehepartner – meist ist dies noch immer die Frau – im Rentenalter dafür zu entschädigen, dass er oder sie beispielsweise wegen der Kindererziehungszeit nur geringe eigene Rentenanwartschaften aufbauen konnte. Bei der Scheidung geben daher beide Ehegatten die Hälfte der in der Ehezeit hinzugekommenen Rentenanwartschaftspunkte ab.
Ausnahme: Es wurde bei der Scheidung auf den Versorgungsausgleich verzichtet. Dies regelt der § 6 Vers AusglG (Gesetz über den Versorgungsausgleich).
Versorgungsausgleich – unterschiedliche Formen der Altersvorsorge berücksichtigen
Beim Versorgungsausgleich geht es generell nur um Varianten der Altersvorsorge, aus denen sich später eine Rente für den Berechtigten ergibt. Somit muss auch aus privaten Versicherungen zwingend eine Rente resultieren. Aus diesem Grund werden Lebensversicherungen mit Wahlrecht zwischen Renten- oder Kapitalauszahlung erst dann beim Versorgungsausgleich berücksichtigt, wenn der Versicherungsnehmer die Rentenzahlung gewählt hat. Daher darf der Vertrag keine Einmalzahlung anstelle einer monatlichen Rente vorsehen.
Versorgungsausgleich – diese Altersvorsorge fließt hinein
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Beamtenversorgung
- Private Rentenversicherung
- Betriebliche Altersvorsorge (wenn diese als Rente ausgezahlt wird)
- Berufsständische Versorgung (beispielsweise Anwaltsversorgung,
- Ärzteversorgung, Arichtektenversorgung etc.)
- Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrenten
Anwartschaften
Der Versorgungsausgleich ordnet die interne Teilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten nach der Scheidung an. Dabei gilt grundsätzlich die hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte.
Ausgeglichen wird damit:
- die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen dauerhaften Versorgungsanrechtes
- bei jedem der Eheleute (sog. „Hin-und-Her-Ausgleich“)
- intern, d.h. in dem jeweiligen Versorgungssystem (gesetzliche Rente, Betriebsrente etc.)
Rentenausgleich
Berechnung des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich lässt sich prinzipiell verhältnismäßig einfach ermitteln. Aus allen in Frage kommenden Systemen der Altersvorsorge werden für jeden Ehepartner die Anwartschaftsanteile heraus gerechnet, die er während der Ehezeit erwirtschaftet hat. Von jedem dieser Beträge (oder Entgeltpunkte) wird stets die Hälfte an den anderen Partner übertragen.
Der Versorgungsausgleich muss nicht nach der Scheidung von einem an den anderen Partner gezahlt werden! Die Teilung wird erst sichtbar, sobald die Personen in Rente gehen. Die Mehr- oder Minderbeträge werden von den Rentenversicherungsträgern nach der Scheidung und dem Versorgungsausgleich automatisch an die früheren Partner ausgezahlt.
Beispiel für den Versorgungsausgleich
Der Ehemann hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Ansprüche in Höhe von 40 Entgeltpunkten erworben. Daneben erhält er eine betriebliche Altersversorgung mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro.
Seine (Ex-)Frau verfügt für Dauer der Ehe nur über eine private Rentenversicherung mit einem Kapitalwert von 20.000 Euro.
So berechnet sich der Versorgungsausgleich:
Demnach ist der Mann seiner Frau gegenüber zum Ausgleich verpflichtet bezüglich der gesetzlichen Rentenversicherung und der Betriebsrente. Daher erhält die Frau aus der gesetzlichen Rentenversicherung ihres (Ex-)Mannes 20 Entgeltpunkte und Rentenanwartschaften aus seiner Betriebsrente zum Kapitalwert von 15.000 Euro.
Gleichzeitig ist jedoch auch die Frau dem Mann gegenüber ausgleichspflichtig wegen ihrer privaten Rentenversicherung. Sie muss ebenfalls zur Hälfte zwischen den früheren Ehegatten hälftig geteilt werden. Somit steht dem Mann eine Anwartschaft aus der privaten Lebensversicherung seiner Frau zum Kapitalwert von 10.000 Euro zu.
Der Versorgungsausgleich der Ehegatten erfolgt niemals nur einseitig. Die Ehegatten sind sich stets beiderseitig zum Ausgleich verpflichtet!
Entgeltpunkte
Entgeltpunkte sind gem. § 63 Abs. 1 bis 3 SGB VI die zentrale Werteinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Entgeltpunkte berücksichtigen folgende Erkenntnisse:
- Die Rente ist einkommensbezogen. Die in einem Kalenderjahr neu erworbenen Entgeltpunkte entsprechen dem Verhältnis zwischen dem eigenen Einkommen und dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten im selben Kalenderjahr.
- Durch diese Relation bilden sie die Basis, um die Beitragsleistung aus verschiedenen Kalenderjahren vergleichen zu können. Daher bemisst sich der Rentenanspruch im Sinne des Versorgungsausgleichs nach der relativen Einkommensposition oder der relativen Beitragsleistung während der Ehezeit.
- Basis einer Rente, die sich dynamisch an den Löhnen ausrichtet. Die Entgeltpunkte – hier: aus der Ehezeit – sind zusammen mit dem jeweils aktuellen Rentenwert das Herzstück der dynamischen Rentenversicherung, deren Rentenauszahlung sich bei Eintritt ins Rentenalter an der aktuellen Lohnentwicklung orientierten.