Verstoßen Sie gegen die Straßenverkehrsordnung, winkt Ihnen der Bußgeldbescheid.
Zunächst erhalten Sie jedoch einen Anhörungsbogen, mittels dessen Sie sich zum Vorwurf äußern können.

Erfahren Sie, ob Sie den Bogen ausfüllen und wie Sie in verschiedenen Situationen reagieren sollten.

Haben Sie einen Anhörungsbogen erhalten?

Unsere Experten der Anwaltshotline beraten Sie, wie Sie vorgehen sollten, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Anhörungsbogen: Was ist das?

Ein Anhörungsbogen ist kein Grund zur Panik.

Dieses Dokument ist lediglich eine Benachrichtung für den Fahrzeughalter, dass dieser sich vermutlich eine Ordnungswidrigkeit zu schulden hat kommen lassen.
In diesem Bogen können Sie sich zum Vorwurf äußern.

Waren Sie oder Ihr Fahrzeug in eine Ordnungswidrigkeit verwickelt, werden Sie als Fahrzeughalter über Ihr Kennzeichen ermittelt und kontaktiert, auch wenn Sie den Verstoß nicht zu verantworten haben.
Grundsätzlich haftet jedoch der tatsächliche Fahrer.

Gründe für die Zusendung eines Anhörungsbogen können u.a. Folgende sein:

  • Auffahrunfall
  • Geblitzt
  • Zu dicht aufgefahren
  • Zu schnelles Fahren
  • Rotlichtverstoß
  • Falschparken

Den Anhörungsbogen erhalten Sie per Post noch vor dem Bußgeldbescheid. Erst dann werden Sie aufgefordert eine Strafe zu zahlen oder nachzukommen.

Aber auch noch vor Ort der Ordnungswidrigkeit kann die Polizei eine Anhörung vornehmen. Sie müssen auf diese Fragen jedoch nicht antworten – insbesondere wenn Sie zunächst einen Anwalt hinzuziehen möchten.

Wann kommt der Anhörungsbogen?

Den Anhörungsbogen erhalten Sie nach Begehung der Ordnungswidrigkeit. Der Bogen muss binnen 3 Monate nach dem Vergehen versendet werden.

Sendet Ihnen die zuständige Behörde das Dokument erst nach Ablauf dieser Frist zu, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.

anhoerungsbogen-verlauf

Senden Sie den Anhörungsbogen zurück, wird dieser zunächst von der Behörde geprüft, ob es zu einem Bescheid kommt oder der Vorwurf aufgehoben werden kann.

Kommen die Zuständigen zum Schluss, dass Sie die Ordnungswidrigkeit zu verantworten haben, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid.
Haben Sie angegeben, dass zu diesem Zeitpunkt ein anderer Fahrer das Fahrzeug geführt hat, wird dieser ermittelt und erhält den Bußgeldbescheid.

Unterlassen Sie die Rücksendung, erhalten Sie den Bußgeldbescheid.

Welche Daten enthält der Bogen?

Der Anhörungsbogen beinhaltet Details zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit.

So finden sich Angaben zu Zeit, Ort, Art des Geschehens sowie die der Paragraph, gegen welchen verstoßen wurde.
Zu dem Vergehen wird die entsprechende Sanktion inklusive Angaben zu Punkte, Fahrverbot, Bußgeld, etc. aufgeführt.

Gekrönt wird das Dokument von Angaben zu Beweismittel und Zeugen.
Der Bogen schließt mit einem Hinweis, dass Kosten im Rahmen des folgenden Bußgeldbescheids entstehen und dass Ihnen nach §55 die Möglichkeit geboten wird, sich bezüglich des Vorwurfs äußern zu können.

Der Anhörungsbogen enthält in der Regel folgende Daten:

  • Angaben zur Tat: Ort, Zeitpunkt, Verstoß
  • Höhe von Bußgeld bzw. Sanktionen
  • Beweismittel (Foto, Video, etc.)
  • Angaben zu Zeugen
  • Hinweis zu Kosten für Bußgeldbescheid

Anhörungsbogen ausfüllen: Muss das Formular ausgefüllt und zurückgeschickt werden?

Generell sind Sie nicht dazu verpflichtet den Anhörungsbogen auszufüllen. Senden Sie den Bogen nicht zurück, erhalten Sie wenige Wochen später den zugehörigen Bußgeldbescheid.
Schließlich gehen die Behörden, weil Sie reagiert haben, davon aus, dass Sie den Vorwurf akzeptieren.

Den Pflichten im Bußgeldbescheid – Strafe zahlen, Fahrverbot, etc. – müssen Sie nachkommen, wenn Sie nicht binnen zwei Wochen Einspruch gegen diesen einlegen.

Verpflichtet sind Sie jedoch im Anhörungsbogen keine falsche Angaben zu Ihrer Person im Dokument zu machen. Prüfen Sie also gewissenhaft ob die Daten im Bogen korrekt sind.

Möchten Sie dem Vorwurf widersprechen – beispielsweise weil Sie zur Tatzeit nicht der Fahrer waren – sollten Sie den Bogen unbedingt binnen einer Woche ausfüllen und zurückschicken.

Sie müssen jedoch weder Angaben zum anderen Fahrer oder zur Sache machen.
Lediglich Angaben zu Ihrer Person und ob Sie gefahren sind, sollten Sie, falls Sie sich zu einer Antwort entschlossen haben, machen.

Ihre Frist zum Zurückschicken des Bogens

Haben Sie sich entschieden, den Anhörungsbogen auszufüllen, haben Sie eine Woche Zeit diesen an die angegebene Stelle zurückzuschicken.
Im Bogen müssen Sie lediglich Angaben zu Ihrer Person machen, nicht aber zur Sache bzw. zum Geschehen.

Was passiert, wenn man den Anhörungsbogen ignoriert und nicht zurück schickt?

Schicken Sie den Anhörungsbogen nicht zurück, erwartet Sie, wenn die Angaben im Bogen zu Ihrer Person richtig waren, keine zusätzlich Sanktion.
Sie erhalten durch diesem Umstand lediglich etwas später den Bußgeldbescheid, dessen Forderungen Sie dann nachkommen müssen.

Lassen Sie sich nicht von der Bußgeld-Androhung nach § 111 irritieren. Nur wenn die Angaben zu Ihrer Person nicht richtig sind, erwartet Sie eine Strafe.

Wann folgt dem Bogen der Bußgeldbescheid?

Den Bußgeldbescheid erhalten Sie nach dem Anhörungsbogen.
Meist wird der Bescheid ca. 4 Wochen nach dem Bogen versendet, erhalten müssen Sie diesen aber spätestens 3 Monate nach Datum des Anhörungsbogens.

Trifft der Bescheid nach Ablauf dieser Frist ein, ist die Ordnungswidrigkeit verjährt.

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich den Anhörungsbogen falsch ausgefüllt habe?

Haben Sie den Anhörungsbogen wissentlich oder unwissentlich falsch ausgefüllt, erwartet Sie ein Bußgeld.
Prüfen Sie also ganz genau, ob die Angaben zu Ihrer Person tatsächlich korrekt sind.
Sind sie es nicht, müssen Sie den Bogen ausfüllen, berichtigen und zurück senden.

Was tun, wenn ein anderer Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen hat?

In Deutschland hat derjenige die Konsequenzen der Ordnungswidrigkeit zu tragen, der diese auch tatsächlich zu verschulden hat und nicht der Fahrzeughalter.

So erhält zwar der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen, kann aber in diesem angeben, dass er nicht selbst gefahren ist.
Sie können den Fahrer explizit angeben, müssen aber nicht.

Je nachdem ob Angaben zum Fahrer gemacht wurden, übermittelt die Behörde dem Fahrer den Bußgeldbescheid oder muss die Polizei zunächst den Fahrer ermitteln.

Im Falle eines Firmenwagens erhält auch hier zunächst der Fahrzeughalter – das Unternehmen – den Anhörungsbogen.
Das Unternehmen ist dann verpflichtet den Fahrer zu ermitteln.

Die 3-monatige Frist, die die Behörden einhalten müssen, wird eigentlich durch den Anhörungsbogen unterbrochen. Diese Unterbrechung gilt jedoch nur für den Bogen genannten Fahrzeughalter, nicht für den Verursacher.

Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung?

Grundsätzlich unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit.

So muss nach der Ordnungswidrigkeit der Empfänger den Bußgeldbescheid spätestens 3 Monate nach dem Verstoß erhalten, andernfalls ist das Vergehen verjährt.
Ein Anhörungsbogen unterbricht diese Frist, sodass die 3 Monate ab Datum des Anhörungsbogen neu beginnen.

Die Verjährungsfrist kann jedoch nur einmal unterbrochen werden. Wurde also vor Ort durch die Polizei bereits eine Anhörung vernommen, unterbricht nur diese die Verjährung und nicht der nachfolgende Anhörungsbogen.

Die Frist wird nur für denjenigen unterbrochen, dem im Anhörungsbogen der Verstoß vorgeworfen wird. Hat sich anstelle von Ihnen ein anderer Fahrer die Ordnungswidrigkeit zu schulden lassen kommen, läuft für diesen die Frist weiter.

Beachten Sie: Die Verjährungsfrist wird nur nicht unterbrochen, wenn die Formulierung im Anhörungsbogen “..wurde festgestellt..” statt “..wird vorgeworfen…” lautet.

Muster eines Anhörungsbogens

Im Folgenden finden Sie ein Muster eines Anhörungsbogens:


Adresse der Behörde

Zuständige Behörde
Musterstraße 2
22222 Musterstadt

Adresse Fahrzeughalter

Max Mustermann
Musterstraße 1
11111 Musterstadt
Musterstadt, 01.01.2019

Anhörung im Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Ihnen wird vorgeworfen, am 31.12.2018 um 10:00 Uhr in Musterstadt, Musterstraße 3, Abschnitt als Führer/in des Pkw, Fabrikat Muster, Kennzeichen MU – MM111 folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach § XX StVO begangen zu haben:

Kennzahl, Tatbestand und dazugehörige Tatbestandsergänzung

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 19 km/h

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 66 km/h
Verletzte Vorschriften:
§ 3, Abs. 4

Bemerkungen (insbesondere Tatfolgen):
Messtoleranz von 3 km/h wurde berücksichtigt
Archiv Muster
Geschwindigkeitsmessanlage Muster

Beweismittel:
Foto

Zeugen:
Frau Muster

Regelsatz gemäß Tatbestandskatalog:
Bußgeld: XX Euro
Punkte: X
Fahrverbot: XX Monat(e)

Nach § 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.

Anhörungsbogen vs. Zeugenfragebogen

Der Anhörungsbogen wird dem Fahrzeughalter geschickt, nachdem eine Ordnungswidrigkeit mit seinem Fahrzeug festgestellt wurde.

Einen Zeugenfragebogen verschicken die Behörden, wenn diesen bereits beispielsweise durch ein Foto bekannt ist, dass der Fahrzeughalter nicht der Verursacher der Ordnungswidrigkeit ist.

Es kann aber auch der Fall sein, dass Sie bereits einen Anhörungsbogen erhalten haben und Sie angegeben haben, dass Sie zum Zeitpunkt des Geschehens nicht gefahren sind.
In diesem Fall können Sie gebeten werden im Zeugenfragebogen Angaben zum Fahrer zu machen.

Auch im Falle von einem Firmenwagen, erhält das Unternehmen oft als Fahrzeughalter gleich anstelle eines Anhörungsbogens einen Zeugenfragebogen.
Hier wird davon ausgegangen, dass Fahrzeughalter und tatsächlicher Fahrer nicht übereinstimmen.

Den Zeugenfragebogen sollte unbedingt der Fahrzeughalter und nicht der Angestellte ausfüllen.