Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr – ein Tatbestand von dem bestimmt jeder schon einmal gehört hat.
Doch was genau verbirgt sich dahinter? Wann begeht man einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und welche Konsequenzen hat das?
Wir haben den Straftatbestand für Sie genauer unter die Lupe genommen.

Ihnen wird ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen?

Unsere Experten der Anwaltshotline beraten Sie, wie Sie gegen die Anschuldigung vorgehen können.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Was ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr?

Ihnen wird vorgeworfen einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangen zu haben? Doch wann genau spricht man eigentlich von einer solchen Straftat?

Grundsätzlich gilt, dass bei dieser Straftat ein Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs vorliegt, der verkehrsfremd ist. Das heißt, der Eingriff muss von außen erfolgen und entsteht nicht durch die Teilnahme am Straßenverkehr – beispielsweise durch das Beschädigen von Fahrzeugen oder das Bereiten von Hindernissen.

Beispiele für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

  • Das Beschädigen und Zerstören von Verkehrszeichen
  • Das Werfen von Steinen auf Autos
  • Das Entfernen eines Gullydeckels
  • Fehlerhaft ausgeführte Reparaturen an einem Fahrzeug
  • Unvorhersehbares Abbremsen ohne Anlass
  • Das Anbringen eines Einbahnstraßenschildes in entgegengesetzte Richtung
  • Oder das Ins-Lenkrad-Greifen des Beifahrers

Definition des Straftatbestand nach §315b StGB

§ 315b Strafgesetzbuch (StGB): Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
Hindernisse bereitet oder
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Kann ich einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auch vorsätzlich oder fahrlässig begehen?

Ja, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr kann auch vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Beachten Sie hierbei §315b StGB: Wird die Tat vorsätzlich begangen fällt das Strafmaß deutlich höher aus. Wird sie fahrlässig begangen, kann dies zu milderen Strafen führen.

Ihnen wird ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vorgeworfen? Unsere Anwälte beraten Sie gerne!

Kann ich einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auch durch Unterlassen begehen?

Ja, ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr lässt sich auch durch Unterlassen, also Nicht-Tätig-werden, begehen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie eine Benzin- oder Ölspur nicht beseitigen und damit in Kauf nehmen, dass ein Verkehrsteilnehmer dadurch einen Schaden erleidet.

Welche Konsequenzen erwarten mich?

§315b StGB sieht für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr – je nach Schwere der Tat – Geld- und Freiheitsstrafen vor. Bei vorsätzlichem Handeln kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen, wird die Straftat fahrlässig verursacht fällt das Strafmaß in der Regel geringer aus – hier kann es zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren kommen.

Bei Ersttätern, die nicht vorsätzlich gehandelt haben, kommen allerdings in der Regel Geldstrafen zum Tragen.

Beachten Sie allerdings: Wird die Straftat in der Absicht begangen, damit einen Unglücksfall herbeizuführen oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, droht eine wesentlich höhere Strafe.

Und auch wenn eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht wird, kann die Strafe deutlich höher ausfallen.

Der Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist ebenfalls strafbar.

Was kann ich tun?

Wenn Ihnen diese Straftat vorgeworfen wird, dann lassen Sie sich nicht zu vorschnellen Äußerungen gegenüber der Polizei hinreißen. Suchen Sie stattdessen möglichst frühzeitig Hilfe bei einem Anwalt, der mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht! Gerne können Sie dazu unser Team kontaktieren – wir helfen Ihnen selbstverständlich weiter.