Wohngeldtabelle: So wird der Wohngeldanspruch berechnet

Für den Bezug von Wohngeld gelten verschiedene Einkommensgrenzen, die in einer Wohngeldtabelle festgehalten werden.

So muss man – um zu erfahren ob man einen Anspruch auf Wohngeld hat – seine anrechenbares Gesamteinkommen ermitteln. Liegt dieses Einkommen unter der in der Wohngeldtabelle festgelegten Grenze, hat man grundsätzlich einen Wohngeldanspruch.

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Wohngeldtabellen im Überblick

Das Wohngeld in Deutschland ist eine Sozialleistung – daher ist der Bezug an Einkommensgrenzen gebunden. Denn, wie bei einer Sozialleistung üblich, erhalten nur Bedürftige Wohngeld ausgezahlt. Doch wer gilt als bedürftig und woher weiß ich, ob ich einen Anspruch auf Wohngeld habe? Im Wesentlichen hängt der Wohngeldanspruch von folgenden Faktoren ab: Der Anzahl aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und deren Einkommen, sowie der Mietstufe der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Mietstufe I

Anzahl der HaushaltsmitgliederMonatliche Einkommensgrenzen bei 0% AbzugBrutto-Einkommen (ohne Kindergeld) vor einem Pauschalen Abzug von...
10%20%30%
185595010691221
21166129614581666
31427158617842039
41909212123862727
52177241927213110
62480275631003543
72692299133653846
83001
333437514287

Mietstufe II

Anzahl der HaushaltsmitgliederMonatliche Einkommensgrenzen bei 0% AbzugBrutto-Einkommen (ohne Kindergeld) vor einem Pauschalen Abzug von...
10%20%30%
189299111151274
21216135115201737
31483164818542119
41970218924632814
52244249328053206
62547283031843639
72763307034543947
83080342238504400

Mietstufe III

Anzahl der HaushaltsmitgliederMonatliche Einkommensgrenzen bei 0% AbzugBrutto-Einkommen (ohne Kindergeld) vor einem Pauschalen Abzug von...
10%20%30%
1923102611541319
21262140215761803
31534170419182191
42023224825292890
52304256028803291
62607289732593724
72825313935314036
83152350239404503

Mietstufe IV

Anzahl der HaushaltsmitgliederMonatliche Einkommensgrenzen bei 0% AbzugBrutto-Einkommen (ohne Kindergeld) vor einem Pauschalen Abzug von...
10%20%30%
1955106211941364
21307145216331867
31585176119812264
42075230624962965
52362262429533374
62664296033313805
72885320636054121
83218357540224597

Mietstufe V

Anzahl der HaushaltsmitgliederMonatliche Einkommensgrenzen bei 0% AbzugBrutto-Einkommen (ohne Kindergeld) vor einem Pauschalen Abzug von...
10%20%30%
1986109612331409
21350150016881929
31635181720442336
42127236326593039
52419268830243456
62720302234003886
72942326936784203
83282364741034689

Mietstufe VI

Anzahl der HaushaltsmitgliederMonatliche Einkommensgrenzen bei 0% AbzugBrutto-Einkommen (ohne Kindergeld) vor einem Pauschalen Abzug von...
10%20%30%
11010,641131,431346,631527,10
21384,761547,121814,282061,56
31673,431867,872175,122473,94
42166,022415,192790,863177,64
52461,222743,193159,863599,36
62763,643079,213537,884031,39

Was hat es mit den Abzügen in der Wohngeldtabelle auf sich?

Bei der Ermittlung der Jahreseinkünfte sind einige Beiträge für das Wohngeld absetzbar. So werden Einkommensteuerzahlungen, Kranken- & Pflegeversicherungszahlungen und Rentenversicherungszahlungen bei der Berechnung Einkommensgrenzen berücksichtigt und in der Wohngeldtabelle festgehalten.

  • 10% Abzüge: Familienmitglieder die Einkommensteuer oder Rentenversicherungsbeiträge oder Kranken- & Pflegeversicherungsbeiträge zahlen, erhalten einen pauschalen Abzug von 10% vom Einkommen.
  • 20% Abzüge: Leisten Familienmitglieder zwei der oben genannten Beiträge, können Sie 20% vom Einkommen abziehen.
  • 30% Abzüge: Werden alle drei Beiträge geleistet, erhalten die Antragsteller einen pauschalen Abzug von 30% auf ihr Einkommen.

Liegt Ihr ermitteltes Gesamteinkommen unter den in der Wohngeldtabelle festgelegten Grenzen, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Wohngeld. In diesem Fall sollten Sie unverzüglich einen Antrag stellen.
Sie haben bereits einen Antrag gestellt, der abgelehnt wurde? Wir unterstützen Sie gerne über unsere Anwaltshotline.

So wird der Wohngeldanspruch berechnet

Ermittlung des Gesamteinkommens

Zunächst muss das Gesamteinkommen aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder ermittelt werden. Doch was genau zählt zu dem Gesamteinkommen?

Diese Einkünfte zählen zum anrechenbaren Gesamteinkommen:

    • Brutto-Jahreseinkommen (einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld)
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Dividenden, Aktienpakete etc.
    • Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und sämtliche Lohnzuschläge
    • Sämtliche Rentenarten wie Altersruhegeld, Witwen- und Waisenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Versorgungs- und Entschädigungsrente, Rentenleistungen aus privaten Renten, Pensionen und Firmenrenten

Diese Einkünfte bleiben unberücksichtigt:

      • Steuerrückzahlungen
      • Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,- € monatlich
      • Pflegegeld
      • Lottogewinne
      • Kindergeld
      • Einkommen von Kindern (für 16-24 jährige bis zu 600€ jährlich)

Grundsätzlich haben Empfänger von Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, keinen Anspruch auf Wohngeld.

Zählt man alle diese Einkunftsarten zusammen, erhält man sein anrechenbares Einkommen. Mit Hilfe dieses Einkommens und der Wohngeldtabelle kann anschließend ermittelt werden, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht.

Mindesteinkommen beim Wohngeldanspruch

Grundsätzlich soll das Wohngeld nur einen Zuschuss zu den Wohnkosten darstellen und nicht zur Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes dienen. Daher muss ein gewisses Mindesteinkommen vorhanden sein, um Wohngeld zu erhalten. Somit will der Gesetzgeber vermeiden, dass das Wohngeld für andere Zwecke genutzt wird.

Dabei gilt als Faustformel: Regelsatz (+ ggf. Mehrbedarf) + Warmmiete

Der Regelsatz beläuft sich nach § 20 SGB II ab 01.01.2017 auf 409 €. Ein Mehrbedarf besteht zum Beispiel bei Schwangerschaften oder Krankheiten.
Das Einkommen des Antragstellers sollte mindestens 80% dieser Faustformel betragen.

Einkommensgrenzen – Höchsteinkommen je nach Mietstufe

Möchten Sie mit Hilfe einer Wohngeldtabelle ermitteln, ob Sie einen Anspruch auf Zuschuss zu den Wohnkosten haben, müssen Sie zunächst Ihre Mietstufe herausfinden.

Je nach Stadt oder Gemeinde können Mietpreise in Deutschland sehr unterschiedlich sein. Daher werden die Städte und Gemeinden in Deutschland in sogenannte Mietstufen unterteilt. Dabei gibt es sechs Mietstufen: Mietstufe I ist die günstigste, Mietstufe VI die teuerste.

Die jeweiligen Einkommensgrenzen in den einzelnen Mietstufen werden in der Wohngeldtabelle festgehalten. Mit Hilfe der Wohngeldtabelle können Sie herausfinden, ob Sie einen Wohngeldanspruch haben.

Wohngeld beantragen – welche Miethöchstbeträge gelten?

Möchte man Wohngeld beantragen, sollte die Höhe der Mietkosten der eigenen Wohnung im Vergleich zu anderen ortsüblichen Mieten angemessen sein. So gelten auch hier Höchstbeträge, die festlegen, wie hoch die Mietkosten maximal sein dürfen, damit die Wohnkosten bezuschusst werden können.
Neben der Wohngeldtabelle, die die Einkommenshöchstgrenzen festlegt, gibt es auch hier eine Tabelle, die die maximalen, förderbaren Mietkosten festlegt.

Anzahl der zum Haushalt gehörigen FamilienmitgliederMietstufen
IIIIIIIVVVI
1321351390434482522
2378425473526584633
3450506563626695753
4525591656730811879
56006757508349271004
Jedes weitere Mitglied im Haushalt718191101111126

Doch was zählt alles zur Miete? Bei der Wohngeldberechnung wird nicht nur von der reinen Kaltmiete ausgegangen – es werden zusätzlich die “kalten Nebenkosten” berücksichtigt. So werden bei den Nebenkosten unter Anderem auch Schornsteinfegergebühren, anteilige Grundsteuer, Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenhausbeleuchtung, Wasser und ähnliches einbezogen.

Sie möchten einen Wohngeldantrag stellen und benötigen Hilfe? Oder Ihre Wohngeldantrag wurde abgelehnt? Die Anwälte unserer Anwaltshotlineunterstützen Sie gerne.

Antrag auf Wohngeld stellen – was muss ich beachten?

Laut Wohngeldtabelle haben Sie einen Anspruch auf Wohngeld? Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt – daher sollten Sie einen Wohngeldantrag bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung stellen. Dabei ist es wichtig, dass bereits ein gültiger Mietvertrag vorliegt oder die Eigennutzung der Eigenimmobilie besteht. Die dazu nötigen Formulare erhalten Sie bei den jeweils zuständigen Wohngeldämtern.

Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate, kann aber in Einzelfällen auch kürzer oder länger ausfallen. Grundsätzlich ist einen rückwirkende Auszahlung nicht möglich.


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