Bedarfsgemeinschaft: Wie sich die Gemeinschaft auf Hartz 4 auswirkt

Unter einer Bedarfsgemeinschaft versteht man die Gemeinschaft von Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben und finanziell hilfsbedürftig sind.

Sie benötigen Unterstützung bei der Bedarfsgemeinschaft?

Die Bedarfsgemeinschaft ist für den Laien sehr unübersichtlich und bringt viele versteckte Probleme mit sich.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.


(Zu den Geschäftszeiten Mo-Fr, 8:30 – 17:30 Uhr | Zu 39,90 € pauschal)

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

Die Bedarfsgemeinschaft ist ein wichtiger Begriff im Bereich der Sozialhilfe. Er wird definiert in § 7 Abs. 2 SGB II. Neben der finanziellen Bedürftigkeit geht es bei der Bedarfsgemeinschaft um das Zusammenleben in einem besonderen persönlichen oder verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen den Beteiligten.

Häufig wird damit beispielsweise das Zusammenleben von erwerbsfähigen, bedürftigen Eltern mit ihren ebenfalls erwerbsfähigen Kindern sowie um einen im gleichen Haushalt lebenden Lebensgefährten oder Ehepartner verstanden.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gegenseitig unterstützen und auch gemeinsam den Lebensunterhalt bestreiten. Daher wird vorausgesetzt, dass sich eben diese Partner – soweit es ihnen möglich ist – zunächst selbst helfen, bevor eine sozialstaatliche Hilfe unterstützend greift.

Bedarfsgemeinschaft einfach ausgedrückt

Wenn ein hilfsbedürftiger Partner mit einem erwerbsfähigen Partner zusammen lebt, so werden so genannte Transferleistungen innerhalb einer Familie oder einer eheähnlichen Partnerschaft als gegeben angesehen. Im Ergebnis führt dies zu einer Kürzung bei der Berechnung der Sozialleistungen (Hartz 4).

Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

  • die erwerbsfähige Leistungsberechtigten,
  • die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes (jünger als 25 Jahre) und der/die im Haushalt lebende Partner(in) des Elternteils,
    • Partner ist ein nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner
    • sowie ein Partner bzw. eine Partnerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der/die mit der leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass der gegenseitige Wille unterstellt werden kann, gemeinsam Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
  • zum Haushalt gehörende unverheiratete Kinder über 15 und unter 25 Jahren, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Für Kinder unter 15 Jahren oder solche, die über 15 aber noch nicht erwerbsfähig sind, weil sie beispielsweise noch zur Schule gehen, gelten automatische Regelsätze, die sich nach dem Alter staffeln.

Wer gehört nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft?

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören auch bei einem gemeinsamen Haushalt nicht:

  • Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können,
  • verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern zusammen wohnen,
  • dauernd getrennt lebende (Ehe-)Partner.

Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?

Die Haushaltsgemeinschaft ist die lockerere Form des Zusammenlebens unter Verwandten und Verschwägerten. Sie wird angenommen, wenn die Personen so zusammen leben, dass sie aus einem „gemeinsamen Topf“ den Haushalt bestreiten.

Dabei ist ein Unterschied zur Bedarfsgemeinschaft herauszuarbeiten. So wäre eine denkbare Konstellation, dass Eltern mit Ihren Kindern (über 25 Jahre alt) in einem Haushalt leben.

Unter bestimmten Umständen entsteht die Vermutung, dass Verwandte oder Verschwägerte in einer Haushaltsgemeinschaft sich gegenseitig unterstützen.

Dann würde ihr Einkommen und Vermögen berücksichtigt – s. Bedarfsgemeinschaft. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Einkommen oder Vermögen der Verwandten oder Verschwägerten hoch genug ist, dass man diese Unterstützung erwarten kann.

Das Thema Bedarfsgemeinschaft und die Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft sind sehr komplex, da es eine Reihe von Ausnahmen und Besonderheiten gibt, die sich stets nach dem Einzelfall richten. Daher empfehlen wir Ihnen, ihre vermutete Bedarfsgemeinschaft mit einem unserer Rechtsanwälte zu klären, um ggf. gegen Ihren Hartz 4 Bescheid vorzugehen.

Gibt es einen Kinderzuschlag?

Wer als Paar nur über das Mindesteinkommen von € 900 (€ 600 für Alleinerziehende) verfügt und damit seinen Lebensunterhalt gerade so sicherstellen kann, ist berechtigt, für den Lebensunterhalt der Kinder einen Kinderzuschlag von der Familienkasse der Agentur für Arbeit zu erhalten.

Der Kinderzuschlag verhindert, dass Eltern nur wegen des Unterhalts für ihre Kinder Hartz-4-Leistungen beantragen müssen. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu € 170 monatlich pro Kind.

Die Höhe hängt letztlich von der Miete und sog. Mehrbedarfen ab.

Sprechen Sie mit unserer Anwaltshotline, um zu erfahren, welche Ansprüche Sie haben und wie Sie diese am besten durchsetzen können.