Kindesunterhalt: Wer muss Unterhalt zahlen?
Wer muss den Kindesunterhalt zahlen? Das Familienrecht regelt die Unterhaltspflicht für Kinder. Es steht unabwendbar fest und muss im Einzelfall nur in der Höhe bestimmt werden.
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Ob eine Ehe besteht, Partner getrennt leben oder bereits geschieden sind, hat auf die Berechnung der Unterhaltsforderung keinen Einfluss. Kindesunterhalt muss immer derjenige leisten, bei dem sich das Kind nicht aufhält. Er wird in aller Regel in Form des Barunterhalts gewährt.
Kindesunterhalt hat nach einer Trennung stets den höchsten Stellenwert und damit auch Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt.
In der aktuellen Düsseldorfer Tabelle des OLG Düsseldorf, wurden die Selbstbehalte erhöht, die Leistungen für den Kindesunterhalt blieben unverändert. Die Erhöhung der Selbstbehalte für den Zahlungspflichtigen hängt damit zusammen, dass sich auch der Regelsatz der Grundsicherung (Hartz IV) erhöht hat. Die Unterhaltssätze für Kinder orientieren sich hingegen am Kinderfreibetrag, der vom Gesetzgeber jedoch nicht geändert wurde. Aus diesem Grund bleiben die Unterhaltsleistungen für Kinder konstant.
Der sog. Selbstbehalt regelt den Betrag, der einem Unterhaltsverpflichteten auch dann verbleiben muss, wenn er generell Unterhalt zu leisten hat. Anders gesagt ist der Selbstbehalt derjenige Betrag, der ihm zugestanden wird, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt für Kinder?
Beim Kindesunterhalt geht es prinzipiell darum, den Lebensbedarf eines Kindes im Sinne der elterlichen Verantwortung sicherzustellen. Dabei gibt es zwei Voraussetzungen für den Unterhalt.
Voraussetzungen zum Unterhalt
- Die Kinder sind minderjährig
- Es handelt sich um privilegierte, volljährige Kinder
Der Mindestunterhalt für Minderjährige basiert auf dem Existenzminimum aus der aktuellen Düsseldorfer Tabelle.
Das Existenzminimum richtet sich nach dem Steuerrecht (steuerlicher Kinderfreibetrag) und beträgt lt. Düsseldorfer Tabelle zwischen rund € 350,- und € 550,- abhängig vom Alter des Kindes.
Erläuterung zum Mindestunterhalt:
Privilegierte volljährige Kinder sind solche, für alle folgenden Kriterien gelten:
- sie sind nicht älter als 21 Jahre
- sie befinden sich in einer allgemeinen Schulausbildung
- sie leben im Haushalt eines Elternteils
- sie sind noch nicht verheiratet
Wenn der Verpflichtete nicht zahlt – Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine Sozialleistung für Kinder unter 12 Jahren, der sich auf das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gründet. Er soll den Lebensunterhalt des Kindes teilweise sichern, wenn der nicht in der (Rest-)Familie lebende Elternteil
- sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht,
- hierzu nicht oder nicht im vollen Umfang in der Lage ist oder
- verstorben ist
Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate. Eine etwaige Waisenrente von einem verstorbenen Elternteil wird als Unterhalt angerechnet.
Der andere, unterhaltspflichtige Elternteil kann in Regress genommen werden, wenn er seine Unterhaltspflichten schuldhaft verletzt. Dies ist erfahrungsgemäß bei rund einem Fünftel der Unterhaltsschuldner der Fall.