Nachehelicher Unterhalt: Unterhalt nach der Scheidung

Seit der letzten Änderung des Unterhaltsrecht im Jahr 2008, ist der nacheheliche Unterhalt oder Geschiedenenunterhalt keine Selbstverständlichkeit mehr. Heute gilt im Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder Ex-Partner auch finanziell seinen eigenen Weg geht.

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Anders ist es mit dem Trennungsunterhalt , der befristet bis zur Scheidung dazu dient, den finanziell schwächeren Partner nicht unvorbereitet in wirtschaftliche Not geraten zu lassen.

Daneben ist der nacheheliche Unterhalt auch unabhängig vom Kindesunterhalt zu betrachten.

Alle genannten Unterhaltsansprüche müssen bei Bedarf jeweils gesondert geltend gemacht werden.

Unterstützung für nachehelichen Unterhalt

Sprechen Sie in Ihrem konkreten Einzelfall mit einem unserer Rechtsanwälte an der Anwaltshotline, denn an dieser Stelle können wir nicht alle Ausnahmen und Sonderfälle erklären.

Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt

Für einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. In § 1569 BGB wird die Eigenverantwortung des geschiedenen (unterhaltsbedürftigen) Ehegatten besonders hervorgehoben.

Das heißt, dass ein geschiedener Ehegatte nicht davon ausgehen sollte, nach der Scheidung auch nachehelichen Unterhalt zu erhalten. Nur wenn ein Partner sog. ehebedingte Nachteile vorträgt, ist ein nachehelicher Unterhalt möglich.

Jedoch gibt es eine weitere Einschränkung, denn wenn eine Ehe sehr lange bestanden hat, kann ein Unterhaltsanspruch auch ohne einen solchen ehebedingten Nachteil gegeben sein.

Die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhalt sind in den §§ 1570 bis 1576 BGB geregelt:

  • Der Unterhaltsberechtigte hat ein geringeres Einkommen als der Unterhaltspflichtige und dieser Unterschied ist auf die Ehe zurückzuführen (beispielsweise Einkommensausfälle durch Hausfrauentätigkeit, Kinderzeiten, abgebrochene Ausbildung etc.)
  • § 1570 BGB: Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Üblicherweise drei Jahre, im Einzelfall aber auch länger.
  • § 1571 BGB: Unterhalt, weil dem Partner aufgrund seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann
  • § 1572 BGB: Unterhalt, wenn der Partner aufgrund einer Krankheit nicht mehr arbeiten kann.
  • § 1573 BGB: Unterhalt, wenn der Partner keine angemessene Erwerbstätigkeit findet oder diese nicht ausreicht, um den bisherigen (Ehe-)Lebensstandard zu halten.
  • § 1575 BGB: Unterhalt, wenn der Partner vor oder in der Ehe eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat. Voraussetzung: Er nimmt kurzfristig eine Ausbildung auf.
  • § 1576 BGB: Unterhalt aus Billigkeitsgründen bezeichnet eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, weil dieser aus der Lebenssituation der Ex-Partner quasi zu erwarten ist.

Voraussetzungen nachehelichen Unterhalt prüfen

Diese wenigen Punkte lassen schon durchblicken, dass es keine hundertprozentig sichere Regelung für den nachehelichen Unterhalt gibt. Hier muss immer der Einzelfall betrachtet werden.

Dabei helfen Ihnen unsere Anwälte an der Anwaltshotline.

Nachehelicher Unterhalt Dauer

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts richtet sich danach, ob die ehebedingten Nachteile noch vorliegen. Solange dies der Fall ist, wird auch der Unterhalt weiter gezahlt. Fallen Sie jedoch weg, entfällt auch der Unterhaltsanspruch.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der unterhaltsberechtigte Partner wieder neu heiratet. Schwierig wird die Beweisführung und Bewertung einer neuen Lebenspartnerschaft des Unterhaltsberechtigten, wenn er/sie nicht mit dem neuen Partner verheiratet ist.

Gerade hier ist die Beratung durch einen unserer Anwälte über die Anwaltshotline unbedingt zum empfehlen.

Verdient der Unterhaltsberechtigte mit der Zeit mehr oder der Zahlungspflichtige weniger, kann der Unterhalt ebenfalls entfallen.

Nachehelicher Unterhalt Berechnung

Nutzen Sie unseren Unterhaltsrechner, um einen groben Überblick über Ihren potenziellen Unterhalt zu erhalten.

Mit dem Unterhaltsrechner erhalten Sie kostenlos – mit nur wenigen anonymen Angaben – eine sofortige Antwort

  • Wie viel Unterhalt muss ich bezahlen?
  • Habe ich Anspruch auf Kindesunterhalt?
  • Mit wie viel Ehegattenunterhalt kann ich rechnen?
  • Wer ist unterhaltspflichtig bzw. unterhaltsberechtigt?

Unterschied zum Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt unterscheiden sich grundlegend. Der Trennungsunterhalt sichert dem wirtschaftlich schwächer aufgestellten Partner nach der Trennung zunächst einmal ein einigermaßen abgesichertes Weiterleben.

Er/sie soll die Gelegenheit erhalten, sich ohne finanzielle Not auf die neue Situation und sein neues Lebens- und Erwerbsmodell einzustellen.

Der Ehegattenunterhalt oder Geschiedenenunterhalt hingegen füllt eine mögliche Lücke, die sich für den wirtschaftlich schwächeren Ex-Partner nach er Scheidung dadurch auftut, dass er – aus verschiedenen, in der Ehe liegenden Gründen – nicht in der Lage ist, sein weiteres Leben auf vergleichbarem finanziellen Niveau zu führen.