Witwenrente: Anspruch auf Rente als Witwe

Ein Anspruch auf Witwenrente – oder allgemein: Hinterbliebenenrente – entsteht, wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner stirbt. Die Witwenrente soll den überlebenden Partner finanziell entlasten, indem er einen Teil der Rente des Verstorbenen erhält.

Auch wenn man von Witwenrente spricht, hat ein Witwer nach dem Tod seiner Ehefrau den gleichen Anspruch auf einen Anteil ihrer Rente. Der Begriff Witwenrente hat sich im Sprachgebrauch festgesetzt, da es noch im letzten Jahrhundert eher üblich war, dass nur der Ehemann erwerbstätig war und demensprechend den Hauptteil des Einkommens und damit des Rentenanspruchs erwirtschaftete.

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Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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Wer hat Anspruch auf die Witwenrente?

Generell hat nur ein Ehepartner Anspruch auf Witwenrente, wenn der Ehepartner stirbt. Unverheiratete Paare fallen nicht unter die Regelung. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind hingegen bei der Rentenberechnung den Eheleuten gleichgestellt.

Wenn ein Ehepaar nicht mindestens ein Jahr verheiratet war, hat der Überlebende Partner nur dann einen Anspruch, wenn sie nach den individuellen Umständen des konkreten Einzelfalles gerechtfertigt ist. Also nicht bei so genannten Versorgungsehen.

§ 46 Abs. 2 a SGB VI regelt dies im Wortlaut folgendermaßen: „Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.“

Wann bekommt man Witwenrente?

Das Rentenrecht hat sich vor Jahren geändert. Generell greift bei erst kürzlich verstorbenen Partnern das neue Recht, wenn die Ehe entweder nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder bei früherer Eheschließung beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sind.

Um Witwenrente zu erhalten, darf kein Rentensplitting vereinbart worden sein.

Was versteht man unter Rentensplitting?

Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können unter bestimmten Bedingungen ihre Rentenansprüche, die sie während der Ehezeit erworben haben, zu gleichen Teilen untereinander aufteilen. Anders gesagt gibt der Partner mit der höheren Rente einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Partner ab. In diesem Fall spricht man von Rentensplitting.

Das Rentensplitting kann erst angewendet werden, wenn beide Partner nicht mehr im Erwerbsleben stehen.

Informationen zum Rentensplitting

Da das Rentensplitting nur unter bestimmten Bedingungen möglich und sinnvoll ist, sollten Sie sich von unserer Anwaltshotline individuell beraten lassen.

Haben die Ehepartner Rentensplitting vereinbart, scheidet eine Witwen- oder Hinterbliebenenrente aus.

Was bedeutet „kleine Witwenrente“?

Die Hinterbliebenenrente wird als kleine oder große Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt.

Kleine Witwenrente bedeutet: Der Hinterbliebene erhält ein Viertel der Rente, die dem Verstorbenen zustand oder zugestanden hätte.
Die kleine Witwenrente wird zwei Jahre lang bezahlt.

Als Hinterbliebener habe Sie nur unter den folgenden Voraussetzungen Anspruch auf die Witwenrente:

  • Sie waren mit dem Verstorbenen zum Sterbezeitpunkt verheiratet,
  • Sie haben nicht erneut geheiratet und
  • Ihr verstorbener Partner hatte die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt

Was versteht man unter „große Witwenrente“?

Wer Anspruch auf die kleine Witwenrente hat und zusätzlich weitere Kriterien erfüllt, kann die große Witwenrente beanspruchen. Dies regelt der § 46 Ans. 2 SGB VI.

Bei der großen Witwenrente steigt die Hinterbliebenenrente auf 60 Prozent der Rente, die dem verstorbenen Ehegatten zugestanden hätte.

Die große Witwenrente ist zeitlich nicht begrenzt, endet aber möglicherweise mit einer neuen Heirat des Hinterbliebenen.

Voraussetzungen für die große Witwenrente:

  • Die Witwe bzw.der Witwer ist mindestens 45 Jahre und fünf Monate alt (Stand 2016)
  • Der Hinterbliebene erzieht ein minderjähriges Kind
  • Oder: Der Hinterbliebene ist erwerbsgemindert
  • Oder: Der Hinterbliebene kümmert sich um ein behindertes Kind (hier ist das Alter des Kindes unerheblich)

Die Altersgrenze von 45 Jahren und fünf Monaten wird bis zum Jahr 2029 stufenweise auf das vollendete 47. Lebensjahr angehoben.

Wird eigenes Einkommen auf die Rente angerechnet?

Ihr eigenes Einkommen wird nur dann auf Ihre Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Waisen dürfen seit dem 01.07.2015 unbegrenzt hinzuverdienen.

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des verstorbenen Partners wird kein Einkommen auf die Witwenrente angerechnet. Im Sterbevierteljahr erhält der Hinterbliebene drei Monate lang die gesetzliche Rente des Verstorbenen ohne Abzüge.

Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist von Gesetzes wegen mit dem aktuellen Rentenwert verbunden. Damit wächst er mit, wenn die Renten steigen.

Wann muss man mit einem Rentenabschlag rechnen?

Wenn ein Partner vor seinem 65. Geburtstag stirbt, wird die Witwenrente um 0,3 Prozent je Monat gekürzt, den die Rente vor dem 65. Geburtstag ausgezahlt wird.

Die Abschläge betreffen gleichermaßen die kleine sowie die große Witwenrente.

Wie hoch ist die Witwenrente?

In den ersten drei Monaten entspricht die Höhe der Witwenrente immer der Versichertenrente, danach betragen die kleine Witwenrente 25 Prozent und die große Witwenrente 60 Prozent der Versichertenrente.

Wie muss ich die Witwenrente beantragen?

Der Antrag auf Hinterbliebenenrente (Witwenrente) muss beim Rentenversicherungsträger gestellt werden.
Die Rentenversicherungsträger beraten auch in ihren Beratungsstellen.

Generelle Fragen rund um die Witwenrente beantwortet Ihnen jederzeit auch gern unsere Anwaltshotline.

Zusammenfassung zur Witwenrente

  • Auf Witwenrente als Hinterbliebenenrente haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner Anspruch nach dem Tod des anderen Partners
  • In den ersten drei Monaten nach dem Tod eines Partners erhält der Überlebende die volle Rente des Verstorbenen
  • Es gibt kleine und große Witwenrente
  • die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent, die große Witwenrente 60 Prozent der Versichertenrente
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