Mindestunterhalt: Wie viel Unterhalt steht meinem Kind zu?

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Wenn von Unterhalt die Rede ist, geht es in den meisten Fällen um den Kindesunterhalt. Die Unterhaltspflicht bei getrennt lebenden Eltern bezieht sich in erster Linie auf die minderjährigen Kinder. § 1612a BGB regelt den Anspruch eines Kindes auf Mindestunterhalt gegen den Elternteil, mit dem es nicht im gleichen Haushalt lebt.

Die Höhe des Mindestunterhalts ist abhängig vom Alter des Kindes und bezieht sich auf das so genannte Existenzminimum. Dabei wird auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt.

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Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2018 / 2019?

Der Mindestunterhalt wurde im September 2017 durch eine Änderung der Mindestunterhaltsverordnung für die Jahre 2018 und 2019 erhöht.
Auszug aus der Ersten Verordnung zur Änderung des Mindestunterhalts vom 28. September 2017:

„§1 Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich

  1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 348 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 354 Euro ab dem 1. Januar 2019,
  2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 399 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 406 Euro ab dem 1. Januar 2019,
  3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 467 Euro ab dem 1. Januar 2018 und 476 Euro ab dem 1. Januar 2019.“

Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle

Diese neuen Beträge werden auch in der Unterhaltstabelle, der Düsseldorfer Tabelle übernommen

Berechnung des Mindestunterhalts

Der genaue Mindestunterhalt bemisst sich altersabhängig als Prozentsatz vom Mindestunterhalt (s. vorigen Punkt)
Es gelten folgende Stufen:

  1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
  2. bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent
  3. ab dem 13. Lebensjahr (dritte Altersstufe) 117 Prozent

Was passiert, wenn der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden kann?

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlen kann, so ist es möglich, für Kinder unter 18 Jahren einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt zu beantragen.

Generell ist dieser ebenso an den Mindestunterhalt gekoppelt, allerdings wird von dem Auszahlungsbetrag das gesetzliche Kindergeld abgezogen.

Dem Unterhaltspflichtigen steht jedoch ein Selbstbehalt zu, um das eigene Existenzminimum zu sichern. Dieser Selbstbehalt liegt bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei monatlich 1.080 € und bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei 880 € monatlich.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Beitrag Unterhaltsvorschuss.

Gibt es einen Mindestunterhalt für volljährige Kinder?

Über das 18. Lebensjahr hinaus müssen (beide) Eltern grundsätzlich nur dann Kindesunterhalt bezahlen, wenn sich das Kind in Ausbildung oder Studium befindet.

Volljährige Kinder erhalten den Unterhalt in der Regel als Barunterhalt. Lebt der junge Erwachsene jedoch bei einem Elternteil, so müsste er im Gegenzug für Kost und Logis zahlen. Damit ist der Anteil des Elternteils, bei dem er/sie wohnt meist nur eine Rechengröße, bei der kein Geld fließt.

Wenn die Chance besteht, BAföG zu erhalten, muss der junge Erwachsene die Möglichkeit eines solchen Darlehens nutzen, um seine Eltern zu entlasten. Das BAFöG-Amt springt auch hilfsweise ein, wenn die Eltern nicht zahlen.

Ein Kind in Ausbildung schuldet jedoch Fleiß bei der Ausbildung und darf sich nicht auf die „faule Haut“ legen. Ausbildungsfortschritte sind nachzuweisen.

Die genaue Berechnung ist nicht einfach. Daher empfehlen wir zur korrekten Berechnung des Mindestunterhalts die Rücksprache mit unserer Anwaltshotline.


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