Unterhaltsvorschuss: Was tun, wenn der Ex-Partner nicht zahlt?

Wenn der Ex-Partner seine Unterhaltszahlungen nicht leistet, kann der Partner, der die Kindesbetreuung übernimmt, einen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Dieser soll helfen, die schwierige Phase begrenzt zu überbrücken.

Wir erklären Ihnen hier in aller Kürze, was sich hinter dem Unterhaltsvorschuss verbirgt. Bei weitergehenden Fragen sprechen Sie einfach einen unserer Anwälte an der Anwaltshotline an. Dort werden Sie in Ihrem konkreten Fall beraten.

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Was ist Unterhaltsvorschuss?

Kinder sollen nicht in Not geraten, wenn sich die Eltern trennen. Daher springt bei alleinerziehenden Eltern auf Antrag die Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes ein, sobald die Zahlungen vom anderen Elternteil ausbleiben. Dies gilt auch, wenn der andere Elternteil finanziell nicht mehr in der Lage ist, ausreichende Zahlungen zu leisten.

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Wo kann ich den Unterhaltsvorschuss beantragen?

Den Unterhaltsvorschuss beantragt man beim zuständigen Jugendamt. Da er schriftlich gestellt werden muss, empfiehlt sich ein Termin beim Jugendamt. Sie haben i.d.R. die Möglichkeit bereits im Vorfeld ein Formular auf der Homepage Ihres zuständigen Jugendamts herunterladen und ausfüllen. Im Jugendamt prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für einen Unterhaltsvorschuss gegeben sind.

Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss:

  • Der betreuende Elternteil muss vom unterhaltspflichtigen Elternteil
    • dauerhaft getrennt leben
    • oder: geschieden sein
    • oder: verwitwet sein
    • oder: ledig leben
  • Das Kind darf noch nicht älter als 18 Jahre sein
  • Der Unterhaltspflichtige zahlt keinen, zu wenig oder unregelmäßig Unterhalt
  • Kinder von Verwitweten erhalten den Unterhaltsvorschuss, wenn die Waisenrente nicht ausreicht

Hinweise zum Unterhaltsvorschuss

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, tritt die Unterhaltsvorschusskasse gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten in Vorleistung und zahlt einen Unterhaltsvorschuss.
In dieser Zeit geht der Anspruch des Kindes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen an das Jugendamt über.

Dieses fordert das vorgestreckte Geld gegebenenfalls zurück oder klagt es beim Unterhaltsschuldner ein.

Höhe und Länge des Unterhaltsvorschusses

Der Unterhaltsvorschuss ist an den gesetzlichen Mindestunterhalt gekoppelt. Das gesetzliche Kindergeld wird jedoch davon abgezogen.
Daher ergibt sich folgender maximaler monatlicher Unterhaltsvorschuss:

  • bis zum 6. Geburtstag: 150 Euro monatlich
  • bis zum 12. Geburtstag: 201 Euro monatlich
  • bis zum 18. Geburtstag: 268 Euro monatlich

Seit dem 01.07.2017 kann der Unterhaltsvorschuss ohne Einschränkung bis zum 18. Geburtstag gezahlt werden. Die frühere Befristung auf 72 Monate ist damit entfallen.
Natürlich wird der Unterhaltsvorschuss nur so lange gezahlt, solange der Anspruch besteht. Zahlt also der andere Elternteil wieder, so ist das Jugendamt darüber zu informieren.

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Was ist neu beim Unterhaltsvorschuss ab 01.07.2017?

Die Zahlung von Unterhaltsvorschüssen war bis 2017 auf Kinder bis zu deren 12. Geburtstag beschränkt.

Durch die Unterhaltsvorschuss-Reform zum 01.07.2017 traten weit reichende Veränderungen in Kraft.

Nun können Sie für Ihr Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss erhalten, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Gleichzeitig mit der Verlängerung der

Zahldauer wurde die bisherige Höchstdauer zum Bezug von Unterhaltsvorschuss (72 Monate) aufgehoben. Allein Erziehende haben damit mehr finanzielle Sicherheit und Unabhängigkeit bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder.

Leistungen vom Jobcenter - Harzt IV und Unterhaltsvorschuss

Falls Sie und/oder Ihr Kind Leistungen vom Jobcenter(Harzt IV) beziehen, gelten besondere Regelungen. Besprechen Sie Ihren konkreten Fall daher am besten mit einem unserer Rechtsanwälte an der Anwaltshotline.

Was droht dem Unterhaltsschuldner bei Einstellung der Unterhaltszahlungen?

Das Jugendamt tritt mit dem Unterhaltsvorschuss ja nur an die Stelle des Elternteils, der nicht zahlen kann oder will.

Unterbleibt die Zahlung ohne triftigen Grund und trotz Zahlungsfähigkeit, fordert das Jugendamt die vorgelegten Beträge vom Unterhaltsschuldner zurück und klagt diese ggf., auch ein. Natürlich muss auch dem Unterhaltsschuldner ein sicheres Mindesteinkommen verbleiben.

Das bedeutet, dass der Verpflichtete so einfach nicht aus seiner Verpflichtung entkommen kann. Am Ende ist es für ihn günstiger, lieber gleich seinen Zahlungen nachzukommen.

Benötigte Unterlagen zum Unterhaltsvorschuss

Folgende Unterlagen, i.d.R. reichen auch Kopien, werden zum Beantragen einen Vorschuss für den Unterhalt benötigt:

  • Scheidungsurteil bzw. Schreiben des Anwalts, sofern vorhanden
  • Personalausweis/ Pass des Antragstellers
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Ausländern: Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis
  • Aufenthaltsbescheinigungen
  • Unterhaltstitel im Original in der 1. vollstreckbaren Ausfertigung (Beschluss, Urkunde, Vergleich)
  • Vaterschaftsanerkennung (Urkunde, Titel)
  • Nachweis über (auch unterlassene) Unterhaltszahlungen
  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (inklusive Mini-Job)