Betreuungsunterhalt: Wer kann Betreuungsunterhalt erhalten?
Beim Betreuungsunterhalt handelt es sich um die Unterhaltsleistung an einen allein erziehenden Elternteil, wenn sich die Eltern eines gemeinsamen Kindes getrennt haben – verheiratet oder unverheiratet. Der Betreuungsunterhalt kommt – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – neben dem Kindesunterhalt zur Anwendung.
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Welche Voraussetzungen gelten für den Betreuungsunterhalt?
Der Betreuungsunterhalt ist in der Praxis sehr wichtig, denn damit unterstützt der Ex-Partner den nun allein erziehenden früheren Partner finanziell. Somit muss der Partner, der sich nun um die Kinder kümmert, seinen Lebensunterhalt nicht komplett selbst verdienen. Es geht also darum, den betreuenden Elternteil finanziell abzusichern.
Es gibt einen generellen Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Danach soll auch der betreuende Partner langsam wieder in den Beruf zurückfinden. Dies ist stufenweise möglich.
Hinweis zum Betreuungsunterhalt:
Wenn der Vater die Betreuung des Kindes übernimmt, hat er ebenso Anspruch auf Betreuungsunterhalt wie eine Mutter!
Wie lange gibt es Betreuungsunterhalt?
Üblicherweise gibt es Betreuungsunterhalt bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Wenn das Kind in seiner Entwicklung jedoch nicht weit genug fortgeschritten, chronisch krank oder behindert ist, und daher nicht von anderen Personen – beispielsweise im Kindergarten – betreut werden kann, ist es möglich auch über drei Jahre hinaus Betreuungsunterhalt zu fordern.
Es gibt keine Pauschalregelung für den Betreuungsunterhalt. Eine Entscheidung findet im Einzelfall statt. Daher empfehlen wir, bei Fragen zum verlängerten Betreuungsunterhalt unbedingt Rücksprache direkt mit einem Anwalt an unserer Anwaltshotline zu halten.
Wie berechnet sich der Betreuungsunterhalt?
Auch bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts gibt es keine pauschale Regelung. Es geht um den Einzelfall, daher empfiehlt sich die individuelle Beratung durch einen unserer erfahrenen Fachanwälte für Familienrecht.
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Generell wird bei Geschiedenen auf die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern abgestellt. Und dieser Unterschied wird zu 3/7 ausgeglichen.
Beispielrechnung für Betreuungsunterhalt (geschieden):
Wenn der Ex-Ehemann über € 2.000 netto im Monat verfügt, die betreuende Frau und Mutter hingegen nur über € 450, liegt die Einkommensdifferenz bei € 1.550. Somit liegt der Bedarf der betreuenden Mutter bei rund € 664 (3/7 von € 1.550).
Bei unverheirateten Eltern wird in erster Linie die Lebenssituation des betreuenden Elternteils vor der Geburt herangezogen. Hier geht es, vereinfachend gesagt, um den Verdienstausfall.
Beispielrechnung für Betreuungsunterhalt (unverheiratet):
Hatte die betreuende Mutter zuvor ein Einkommen von € 2.000, liegt auch ihr Bedarf bei € 2.000, wenn sie nicht mehr arbeiten kann. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Mutter zuvor mehr verdient hat als der Vater. Dann wird der Durchschnitt des Gesamteinkommens herangezogen.
Beim Betreuungsunterhalt wird selbstverständlich berücksichtigt, wie viel der Zahlungspflichtige überhaupt zahlen kann. Der sog. Selbstbehalt wird auch hier nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.
Kindesunterhalt vor Betreuungsunterhalt
Der Kindesunterhalt geht stets dem Betreuungsunterhalt vor. Reicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten mit Selbstbehalt nicht für beide Unterhaltsarten, so wird nach Zahlung des Kindesunterhalts nur noch der verbleibende Rest als Betreuungsunterhalt gezahlt.
Es lässt sich schon ahnen: Sie sollten sich zum Betreuungsunterhalt im konkreten Einzelfall von unserer Anwaltshotline beraten lassen.
Betreuungsunterhalt rückwirkend
Generell gibt es keinen rückwirkenden Betreuungsunterhalt. Mit einer Ausnahme: Wenn der Zahlungspflichtige mit seinen Zahlungen in Verzug ist, muss er die Zahlungen auch für die zurückliegende Zeit leisten.
Die Pflicht, Betreuungsunterhalt zu zahlen entsteht nach Rechtsprechung des BGH erst nachdem er eingefordert wurde.
Betreuungsunterhalt beantragen
Vor der Forderung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt wird der Unterhaltspflichtige zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse verpflichtet oder auf Zahlung von Unterhalt verklagt.
Betreuungsunterhalt unverheiratet
Der einschlägige § 1570 BGB verwendet den Begriff einer „geschiedenen Ehe“. Der Ehestatus bzw. eine Scheidung ist jedoch keine Voraussetzung, um Betreuungsunterhalt zu fordern. Der Basisunterhalt für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes steht auch der nichtehelichen Kindesmutter zu. Es gibt soweit keinen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern.
Betreuungsunterhalt alleinerziehend
Heute werden Alleinerziehende – auch durch die ständige Rechtsprechung des BGH – stärker in die Pflicht genommen, nach dem dritten Lebensjahr des Kindes selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Als Folge sinkt auch der Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Ex-Partner. Es werden mit Sicherheit noch viele Entscheidungen zur Erwerbspflicht und zum Betreuungsunterhalt von den Familiengerichten zu fällen sein.
Weil stets die Einzelfallprüfung gilt, sollten Sie sich in einem solchen Fall rechtzeitig von unserer Anwaltshotline beraten lassen.
Zusammenfassung zum Betreuungsunterhalt
- Betreuungsunterhalt kann ein alleinerziehender Partner grundsätzlich bis zum 3. Lebensjahr des Kindes fordern.
- Über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus wird im Einzelfall gerichtlich entschieden.
- Die Eltern mussten zuvor nicht verheiratet sein.
- Auch beim Betreuungsunterhalt schützt den Zahlungspflichtigen der Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle.
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